Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn der Beschwerdeführer sich nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung auseinandersetzt und weder Rechtsverletzung noch Höhe einer verlangten Entschädigung substanziiert darlegt. Wird die beschwerdeführende Partei zu Recht als unterliegend betrachtet, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung; im Nichteintretensfall werden ihr die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_380/2023
Urteil vom 30. August 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt,
Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 22. Juni 2023 (P3 23 118).
Am 27. Februar 2023 reichte A.________ Strafanzeige gegen die B.________ AG und die C.________ B.V. ein. Ohne weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, verfügte die Staatsanwaltschaft am 29. März 2023 die Nichtanhandnahme. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab; dies unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- an A.________.
Mit als "Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs" betitelter und vom 28. Juni 2023 datierter Eingabe wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Darin rügt er eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht, wendet sich in der Sache aber sinngemäss einzig gegen die ihm auferlegte Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz. Die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Weiterführung der Strafuntersuchung beantragt er ausdrücklich nicht; vielmehr führt er aus, dass er "kein Interesse an einer Bestrafung der Beklagten" mehr habe. Daher sei die Sache "ad acta zu legen". Verlangen tut er einzig "eine Entschädigung für Spesenersatz und Umtriebe".
Inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch bundesrechtswidrig sein soll, tut der Beschwerdeführer aber nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Ebensowenig beziffert er die geltend gemachte Entschädigung bzw. den Spesenersatz. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer als unterliegende Partei im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO betrachtet hat. Damit war ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Weshalb die vorinstanzliche Einschätzung Recht verletzen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger