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7B.32/2002 ΓÇó Competence and service of a seizure notice in debt enforcement
7B.32/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung05.03.2002Dismissed
The Federal Supreme Court’s Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dismissed a debtor’s complaint against a seizure notice. It held that the original enforcement office remained competent because no change of domicile was shown, and that the requested local office had to carry out the seizure by way of mutual assistance. The seizure notice was also issued within the statutory time limit. As to the alleged defects in service, the complainant failed to substantiate any federal-law violation and relied on factual assertions inconsistent with the binding cantonal findings.
Art. 4, 90 SchKG; Art. 79 Abs. 1, 63 Abs. 2, 81 OG: competence for seizure execution and review limits in federal complaint proceedings. Where the debtor has not established a change of domicile, the enforcement office originally seized of the matter remains competent for the pending debt collection; it may request the locally competent office to execute the seizure by mutual assistance. The seizure notice must be given at the latest the preceding day. A complaint that merely contests the manner of service without engaging with the cantonal reasoning and without showing a federal-law violation is inadmissible to that extent; factual allegations contrary to the binding findings of the cantonal authority cannot be examined (consid. 2).
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7B.32/2002/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 5. Februar 2002,
betreffend
Pfändungsankündigung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Beim Betreibungsamt Z.________, Dienststelle Y.________, ist gegen A.________ die von der Versicherung B.________ Zürich für einen Forderungsbetrag von Fr. 2'156. 40 eingeleitete Betreibung Nr. x hängig. Am 13. Dezember 2001 ersuchte das erwähnte Betreibungsamt das Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, rechtshilfeweise gegenüber A.________, die sich schon damals im Passantenheim der Heilsarmee in W.________ aufhielt, die Pfändung zu vollziehen.
Gegen die vom Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, hierauf erlassene Pfändungsankündigung erhob A.________ Beschwerde.
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wies die Beschwerde am 5. Februar 2002 ab.
A.________ nahm diesen Entscheid am 7. Februar 2002 in Empfang. Mit einer offensichtlich aus Versehen vom 18. Januar, statt vom 18. Februar 2002 (Montag) datierten und noch an diesem Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 SchKG hält die kantonale Aufsichtsbehörde fest, das Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, sei verpflichtet gewesen, dem Pfändungsauftrag des Betreibungsamtes Z.________, Dienststelle Y.________, nachzukommen. Beim Erlass der Pfändungsankündigung sei die in Art. 90 SchKG festgelegte Frist (Ankündigung der Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag) eingehalten worden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde sodann auch insofern als unbegründet erachtet, als die Beschwerdeführerin die Art der Zustellung der Pfändungsankündigung gerügt hatte.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die Dienststelle X.________ noch die Dienststelle Y.________ des Betreibungsamtes Z.________ zuständig gewesen sei, ihr die Pfändung anzukündigen. Dass sie ihren im Amtskreis der Dienststelle Y.________ liegenden Wohnsitz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz begründet hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und behauptet auch die Beschwerdeführerin selbst nicht. Es war mithin nicht etwa so, dass die Betreibung auf Grund von Art. 53 SchKG an einem neuen Ort fortzuführen gewesen wäre und die Pfändung vom dortigen Amt hätte angeordnet werden müssen. Vielmehr ist die Dienststelle Y.________ für die hängige Betreibung nach wie vor zuständig.
Dass der Pfändungsauftrag, den dieses Amt der für ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Dienststelle X.________ mit einem Rechtshilfegesuch erteilt hat, aus einem andern Grund gegen Bundesrecht verstiesse, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellungsmodalitäten beanstandet, setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie legt mithin auch nicht dar, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Was sie in diesem Zusammenhang zur Stellung des Heimpersonals vorträgt, betrifft tatsächliche Verhältnisse und findet in den für die erkennende Kammer verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Stütze (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Z.________, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 5. März 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: