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7B.31/2006 ΓÇó Revision of federal judgment inadmissible for lack of grounds
7B.31/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung29.03.2006Dismissed
The applicant sought revision of the Federal Court's earlier judgment dismissing her challenge to a mortgage-enforcement sale. The court held that the request was timely, but it failed because no statutory revision ground was expressly invoked or substantiated. The applicant's complaints about the supervisory authority's missing submission, alleged payment of mortgage interest, a social welfare claim, and the land register entry of the purchaser were all outside the scope of revision. The request was therefore not entered into, and the applicant had to pay CHF 1,000 in court costs.
Art. 136, 137 lit. b, 140 and 141 lit. a OG; revision of a federal judgment: the revision request is admissible only if filed within the statutory period and if it expressly invokes and substantiates one of the exhaustive statutory grounds. Mere attacks on the merits, allegations regarding omitted pleadings, or new arguments concerning the underlying debt or subsequent property registration do not constitute revision grounds. Facts that were or could have been raised earlier cannot be introduced under the guise of revision; absent a cognizable ground, the court will not enter into the request and costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
7B.31/2006 /bnm
Urteil vom 29. März 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2006 (7B.11/2006).
Sachverhalt:
A.
Das Betreibungsamt A.________ verwertete in der Grundpfandbetreibung Nr. 1 (Schuldner und Pfandeigentümer: X.________ und Y.________) durch öffentliche Steigerung vom xxxx 2005 das Grundstück Parzellen-Nr. 2, Grundbuch B.________, und schlug es Z.________ zu. Gegen die Verwertung gelangte X.________ am 3. September 2005 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Zwangsverwertung. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Auf die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Februar 2006 mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG nicht ein.
B.
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Februar 2006 hat X.________ ein Revisionsgesuch eingereicht und stellt sinngemäss den Antrag, dieses Urteil aufzuheben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gesuchstellerin hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 8. Februar 2006 in Empfang genommen und das bei der Post am 20. Februar 2006 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 21. Februar 2006 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30-tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt (Art. 141 lit. a OG).
2.
2.1
Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: Bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlichen Beschwerden (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Elisabeth Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28 S. 282). Die Gesuchstellerin hält sich nicht an diese formellen Voraussetzungen und nennt keinen der soeben gemäss Art. 136 OG genannten Revisionsgründe.
Sie bringt als Erstes vor, eine Revision sei gerechtfertigt, weil die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eine Vernehmlassung hätte einreichen müssen. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 und 137 OG darstellt, ist es der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gemäss Art. 81 OG frei gestellt, ob sie Vernehmlassungen einholen und weitere Akten beiziehen will. Im vorliegenden Fall hat sie keine Vernehmlassung eingeholt.
Sodann trägt die Gesuchstellerin vor, der Bankpräsident der Bank S.________ habe ihr schriftlich mitgeteilt, dass die Hypothekarzinsen bis zum 30. Juni 2005 bezahlt worden seien. Auch dieses Vorbringen beschlägt keinen Revisionsgrund, sondern bezieht sich auf den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, was nicht mehr nach der Grundstücksteigerung beanstandet werden kann (E. 2.4 des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2006). Das Gleiche gilt auch für die Forderung der Sozialhilfebehörde B.________. Im Weiteren stellt auch der Einwand, dass der neue Eigentümer der Liegenschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei, keinen Revisionsgrund dar.
2.2 Die Gesuchstellerin hat nach dem Ausgeführten keine Tatsache angeführt, welche das Bundesgericht im Sinne von Art. 136 OG übersehen haben soll; und sie hat auch keine neue erhebliche Tatsache vorgebracht, die sie nicht schon im früheren Verfahren hätte vorbringen können (Art. 137 lit. b OG). Das Revisionsbegehren erweist sich somit als unzulässig.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: