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7B.30/2006 ΓÇó Revision request dismissed for non-payment of advance
7B.30/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung06.04.2006Inadmissible
The applicant requested revision of a prior Federal Supreme Court judgment. After the court had already refused a recusal request and legal aid and had extended the deadline for paying the advance on costs, the applicant still did not pay and instead filed another submission. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the revision request and ordered the applicant to pay the CHF 500 court fee. It also indicated that any further similar submissions, especially abusive revision requests, may be filed away without response.
Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist. Wird der für das Revisionsverfahren auferlegte Vorschuss trotz Mahnung und Fristansetzung nicht bezahlt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; die Kostenfolgen treffen die gesuchstellende Partei. Wiederholte oder missbräuchliche Eingaben können ohne materielle Behandlung erledigt werden (vgl. auch Art. 36a OG).
{T 0/2}
7B.30/2006 /blb
Urteil vom 6. April 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 13. Dezember 2005 (7B.189/2005).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 17. Februar 2006, mit welcher er um Revision des Urteils 7B.189/2005 des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 ersucht,
in Erwägung,
dass mit Beschluss vom 2. März 2006 auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist,
dass der Gesuchsteller den auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihm mit Beschluss vom 2. März 2006 verlängerten Vorschussfrist nicht geleistet hat, sondern dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen liess, worin er ein erneutes Revisionsgesuch ankündigt,
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht sich in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingabe in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Konkursamt Uster und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: