Poverty does not bar enforcement at the notice stage

7B.277/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung06.03.2002Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed a cantonal decision upholding the dismissal of his challenge to a new seizure notice. He argued that, because he lived below the subsistence minimum, no seizure could be executed. The Federal Supreme Court held that this objection was premature at the stage of the seizure notice and could only be raised against an actual seizure. It also noted that insolvency at the subsistence level does not create an absolute bar to enforcement. The complaint was dismissed.

Regest

Debt enforcement; seizure notice; subsistence minimum and enforceability. Objections that the debtor lacks means to cover the minimum subsistence do not make enforcement inadmissible in general and cannot be invoked already against the mere notice of seizure; they are to be raised, if at all, against an actual seizure measure. In the absence of a statutory prohibition of enforcement against such a debtor, a cantonal authority does not act unlawfully by dismissing the complaint against the notice of seizure (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.277/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 400/00),

betreffend
Pfändungsankündigung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- In der von der Gemeinde X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy kündigte das Betreibungsamt X.________ dem Betriebenen am 11. Juli 2000 an, dass am 18. Juli 2000 die Pfändung vollzogen werde. A.________ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2000 gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

In der Folge erklärte das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung für nichtig, da das Vollzugsdatum vom 18. Juli in die Betreibungsferien gefallen sei. Es erliess am 16. August 2000 eine neue Pfändungsankündigung, gegen die A.________ mit Eingabe vom 23. August 2000 wiederum Beschwerde führte.

Am 5. Oktober 2000 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Beschwerde vom 23. August 2000 abgewiesen werde.

Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. November 2001 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post ge- brachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Der Beschwerdeführer macht auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, er lebe unter dem Existenzminimum und es dürfe unter diesen Umständen keine Pfändung vollzogen werden.
Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wäre dieser Einwand mit einer Beschwerde gegen eine Pfändung, die allenfalls vollzogen würde, vorzutragen; im gegenwärtigen Stadium des Betreibungsverfahrens ist er nicht zu hören. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht so, dass eine Person, die ihren Notbedarf nicht selbst zu bestreiten vermag, überhaupt nicht betrieben werden könnte. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine gesetzliche Bestimmung, aus der sich dies ergeben würde. Der Beschluss des Kantonsgerichts, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 6. März 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementseizure noticesubsistence minimumprematuritycomplaint