No entry on complaint for insufficient legal reasoning

7B.272/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung01.02.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants challenged the Zurich cantonal supervisory authorities' refusal to order the bankruptcy office to hand over additional documents relating to assigned claims. The Federal Supreme Court held that the complaint was not properly reasoned: the appellants mainly contested the authorities' appreciation of evidence, which cannot be reviewed in this debt-enforcement complaint procedure. As they failed to identify and substantiate any violated federal-law provisions, the court did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 19 SchKG; Art. 43 Abs. 1 OG; scope of review in debt-enforcement complaints and inadmissibility of attacks on fact-finding. A complaint to the Federal Supreme Court in debt-enforcement matters must specifically indicate which federal-law provisions were violated and in what respect. Criticism of the cantonal authority's assessment of evidence and factual findings is reserved to the constitutional complaint for violation of Art. 9 BV and is not cognizable in the ordinary complaint procedure, including under Art. 19 SchKG (consid. 3). Where the submissions merely dispute the factual conclusion that relevant documents have already been handed over, the court cannot enter into the matter for lack of substantiated legal reasoning.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.272/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________, Beschwerdeführer, Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch Beschwerdeführer 3,

gegen
den Beschluss vom 15. November 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010078/U),

betreffend
Aktenherausgabe in einem Konkursverfahren,
Rechtsverweigerung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- a) Die A.________ AG trat am 4. Oktober 1995 ihre sämtlichen damaligen und zukünftigen Forderungen an die Bank X.________ ab. Am 18. Juni 1997 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug beauftragt. In der Folge kam es am 18. November 1999 zur Rückzession sämtlicher Forderungen von der Bank X.________ an die Konkursmasse A.________ AG. Das Konkursamt verwertete die Forderungen, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung verzichtet und kein Gläubiger die Abtretung verlangt hatte. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 hielt das Konkursamt unter dem Titel "Forderungsabtretung" fest, dass die Forderungen (gemäss einer beigelegten Liste) vollumfänglich an A.________, B.________ und C.________ bzw. deren Rechtsvorgänger verkauft und aus der Konkursmasse ausgeschieden worden seien und die Erwerber das Recht hätten, die Forderungen einzutreiben.
Gleichentags wurden den Zessionaren auch 17 Aktenordner übergeben. Die Herausgabe weiterer Akten lehnte das Konkursamt indessen ab und bot stattdessen Akteneinsicht an.

b) A.________, B.________ und C.________ reichten am 31. Mai 2001 Beschwerde gegen das Konkursamt wegen Rechtsverweigerung ein und verlangten, es seien ihnen sämtliche - in den bereits übergebenen Akten nicht enthaltene - Schuldurkunden und alle Beweismittel betreffend die vom Konkursamt käuflich erworbenen und abgetretenen Forderungen auszuliefern.
Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2001 ab, soweit es darauf eintrat, und das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2001 ab.

c) A.________, B.________ und C.________ haben den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 30. November 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Sie verlangen im Wesentlichen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, sämtliche Schuldurkunden und Beweismittel betreffend die verkauften und abgetretenen Forderungen gegenüber den Debitoren der A.________ AG in Konkurs unverzüglich, kostenfrei und vollständig im Original herauszugeben.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Das Konkursamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.- Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, das Konkursamt habe die fraglichen Forderungen durch freihändigen Verkauf an die Beschwerdeführer nach Art. 256 SchKG verwertet, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung verzichtet und kein Gläubiger die Abtretung verlangt habe (vgl. Art. 260 Abs. 3 SchKG). Sie hat im Wesentlichen gefolgert, die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch, dass ihnen die Konkursverwaltung alle dienlichen Unterlagen aushändige, um die erworbenen und abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer die zu den abgetretenen Forderungen gehörenden Unterlagen (17 Aktenordner) indessen bekommen; deshalb sei das Konkursamt nicht verpflichtet, weitere archivierte Akten herauszugeben.
3.- a) Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführer zuständig sind. Der Freihandverkauf stellt, wie die öffentliche Steigerung, ein Institut der Zwangsvollstreckung dar (BGE 106 III 79 E. 4 S. 82), so dass auch die Erfüllung der Veräusserung durch das Konkursamt eine Amtshandlung bildet, deren Vollzug bei unbegründeter Weigerung des Beamten durch die Aufsichtsbehörden anzuordnen ist (BGE 38 I 724 E. 1 S. 726).

b) Art. 170 Abs. 2 OR bestimmt, dass der Abtretende verpflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel abzuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht der Anspruch gegenüber den betreffenden Behörden (BGE 52 III 43 S. 44; 51 III 71 E. 2 u. 3 S. 72; Gauch/Spirig, Zürcher Kommentar, N. 72 zu Art. 170 OR, m.H.). Demgemäss trifft ein Konkursamt, das Forderungen des Gemeinschuldners freihändig verkauft und abgetreten hat, dem Zessionar gegenüber die in Art. 170 Abs. 2 OR erwähnten Verpflichtungen. Folglich ist ein genügender Auszug aus den Geschäftsbüchern auszuliefern; dabei kann es sich um Inventare, Ursprungszeugnisse, Steuerdokumente, Zollquittungen, Steuerurkunden, Pfandurkunden, Versicherungspolicen sowie um die Korrespondenz mit dem Schuldner, insbesondere solche die Schuld anerkennenden Inhalts, handeln (Gauch/Spirig, a.a.O., N. 79 u. 84 zu Art. 170 OR).

c) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die 17 Aktenordner, die das Konkursamt den Beschwerdeführern übergeben habe, würden denjenigen Akten entsprechen, welche die A.________ AG der Bank X.________ übergeben und der Beschwerdeführer 2 gemäss Bestätigung vom 1. April 1998 im Zusammenhang mit jener Zession selber als dazu gehörende Beweismittel erachtet habe und welche die Bank X.________ anlässlich der Rückzession der Forderungen dem Konkursamt übergeben habe.
Dass diese vom Konkursamt den Beschwerdeführern ausgelieferten 17 Aktenordner die zu den abgetretenen Forderungen gehörenden Beweismittel enthalten, stellt somit ein Schluss der Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen dar. Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht gewisse Aktenstücke und Tatsachen nicht beachtet, frühere Aktenübergaben berücksichtigt, auf die von einem der Beschwerdeführer unterzeichnete Bestätigung abgestellt und diese nicht als blosse Offerte interpretiert; der Schluss der Aufsichtsbehörde, das Konkursamt habe alle zu den abgetretenen Forderungen gehörenden Beweismittel ausgeliefert, sei deshalb unrichtig. Mit diesen Vorbringen können die Beschwerdeführer indessen nicht gehört werden: Für eine Kritik an der Beweiswürdigung bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 119 II 84 E. 3); dies gilt auch im Rahmen von Beschwerden nach Art. 19 SchKG (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32). Da die Beschwerdeführer im Übrigen nicht darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien, kann auf ihre Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Altstetten-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 1. Februar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

bankruptcyassignment of claimsdocument handoverdenial of justiceadmissibilityevidence assessmentsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal to hand over additional bankruptcy documents was sufficiently reasoned under federal procedural law.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not set out, in a legally relevant manner, which federal-law rules were violated and why; it therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellants mainly attacked the cantonal authority's assessment of evidence and facts. Such criticism is reserved to constitutional review, not to the debt-enforcement complaint procedure. Because no substantiated federal-law violation was shown, the court could not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants could challenge the cantonal authority's factual finding that the delivered 17 folders already contained the relevant evidence.

Extrahierter Entscheid

No. A challenge directed at evidence appreciation is not admissible in this procedure.

Extrahierte Begründung

The court held that review of factual assessment belongs to a constitutional complaint based on Art. 9 BV, not to a complaint under debt-enforcement law.

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