No federal disciplinary power over debt-enforcement officers

7B.261/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung07.02.2003Dismissed

Zusammenfassung

The complainant sought disciplinary action against the debt-enforcement officer handling his enforcement case and also complained that no final account had yet been issued. The Federal Court held that it has no disciplinary power over cantonal debt-enforcement officers and that enforcement participants have no federal-law entitlement to disciplinary sanctions. It further held that the allegation about the missing final account was inadmissible because it had not been part of the cantonal complaint proceedings. The complaint was therefore not entertained.

Regest

SchKG; Disziplinarmassnahmen gegen Betreibungsbeamte; fehlende bundesrechtliche Disziplinargewalt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Die Bundesaufsicht über Betreibungs- und Konkursbeamte ist ausgeschlossen; Betroffene haben keinen Anspruch auf disziplinarische Ahndung kantonaler Vollzugsorgane (E. 2.1). Neue Rügen, die im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden sind, sind im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig und begründen Nichteintreten (E. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.261/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475,
3001 Bern.

Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
U.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 23. September 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über das Verhalten des Pfändungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Z.________, in der gegen ihn hängigen Betreibung Nr. xxx.

Am 28. November 2002 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, es werde auf die Beschwerde (die keinem praktischen Verfahrenszweck diene) nicht eingetreten und festgestellt, dass zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kein Anlass bestehe.

Diesen Entscheid nahm U.________ am 6. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 16. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Eine andere Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Zur Hauptsache erneuert der Beschwerdeführer das Begehren, gegen den Pfändungsbeamten disziplinarische Massnahmen anzuordnen. Der erkennenden Kammer steht indessen keine Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zu, und die am Betreibungsverfahren Beteiligten haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Personen (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen; 128 III 156 E. 1c S. 158).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass im fraglichen Betreibungsverfahren noch immer keine Schlussabrechnung vorliege. Diese gegen das Betreibungsamt gerichtete Rüge (einer angeblichen Rechtsverzögerung) hatte nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gebildet. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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