Non-entry on debt enforcement complaint; costs for frivolous filing

7B.261/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung11.01.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against a cantonal supervisory decision that allowed the debt enforcement office to use a deposited amount of CHF 3,500 to pay enforcement claims. The Federal Supreme Court refused to enter into the appellant's broad and unsupported recusal request, found the requests for file production and an oral hearing unnecessary, and held that only the supervisory decision could be challenged. It also found that the appeal did not substantiate any violation of federal law or any conflict of interest under enforcement law. Because the filing was deemed frivolous, the appellant was ordered to pay a court fee of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; admissibility and substantiation requirements in complaints against supervisory decisions in debt enforcement matters. The Federal Supreme Court only reviews the decision of the supervisory authority designated as the object of appeal; arguments directed against earlier, separate judgments are irrelevant. A recusal motion must be specific and factually substantiated; a vague allegation of bias or corruption is insufficient. Likewise, a complaint must identify the allegedly violated federal rules and explain the infringement in a reasoned manner; unsubstantiated submissions lead to non-entry. A request for oral hearing in this chamber procedure is unfounded. Frivolous recourse may justify the imposition of court costs.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.261/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid vom 1. November 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,

betreffend
Hinterlegung der Betreibungssumme,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- Am 29. Dezember 2000 hinterlegte B.________ namens des "Aktionskommitees für sichere AHV-IV-Anlagen" Fr. 3'500.-- als Sicherheit für die gegen A.________ laufenden Betreibungen Nrn. ..., ..., ..., ... und ... (Gruppen-Nr. ...) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, um nach erfolgter Ankündigung der Pfändung die Vollzugshandlungen zu verhindern. Mit der Hinterlegung war die Weisung verbunden, die Betreibungsverfahren mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Aberkennungsklage und Ausschöpfung aller Rechtsmittel einzustellen und die Barsicherheit solange nicht an die Gläubiger auszubezahlen. Am 3. Juli 2001 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner mit, dass in den hängigen Betreibungen gestützt auf die rechtskräftige definitive Rechtsöffnung und die erledigten Beschwerden gegen die Pfändungsankündigung die hinterlegte Betreibungssumme zur Bezahlung der Betreibungsforderungen verwendet würde.

Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001 hat A.________ Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Urteil vom 1. November 2001 abwies, soweit sie darauf eintrat.

A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001 (Beschwerdesache-Nr. .../01) mit Beschwerdeschrift vom 15. November 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) der Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe seine Sache nicht durch "korrupte" und daher befangene Bundesrichter zu beurteilen. Auf ein derartiges, nur allgemein gehaltenes - und als mutwillig zu erachtendes - Ablehnungsbegehren ist nicht einzutreten (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c u. d). Die in der Beschwerde enthaltene Drohung des Beschwerdeführers, gegen Art. 285 StGB zu verstossen, verletzt den durch die gute Sitte gebotenen Anstand.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ungebührliche Eingaben zurückweisen kann (Art. 30 Abs. 3 OG).

b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug ist überflüssig. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeschriften, deren Beilagen, sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts von Amtes wegen einzusenden (Art. 80 OG).
Im Übrigen wird im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 62 u. 81 OG).

c) Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001, der die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2001 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer macht daher in seiner Beschwerde vergeblich einen angeblichen Irrtum im Urteil (7B. 169/2001) des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2001 geltend, mit welchem das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung erledigt worden ist.
3.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, seien befangen. Dieser Einwand ist unbehelflich: In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie im angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift indessen nicht dar, inwiefern betreffend die am Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. November 2001 mitwirkenden Gerichtspersonen eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen habe, die eine Ausstandspflicht begründet hätte.

b) Die Aufsichtsbehörde hat in der Sache im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen Rechtsmittel sowie die Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung ohne Erfolg geblieben sind und daher das Betreibungsamt die hinterlegte Betreibungssumme von Fr. 3'500.-- zur Bezahlung der Betreibungsforderungen verwenden darf. Inwiefern diese Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletze, setzt der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.- Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 11. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementsecurity depositrecusalinadmissibilitysubstantiationcourt costsfrivolous appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's broad request to exclude allegedly biased federal judges had to be entertained.

Extrahierter Entscheid

The blanket recusal request was too general and abusive to be examined.

Extrahierte Begründung

A recusal motion must be sufficiently specific; an unspecified allegation of corruption does not justify review.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could demand file production and an oral hearing before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The request for file production was unnecessary and no oral hearing is held in this procedure.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority must transmit the record ex officio, and the chamber does not conduct oral party hearings.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could attack the earlier Federal Supreme Court judgment on the protest against the attachment notice.

Extrahierter Entscheid

Only the supervisory authority's decision of 1 November 2001 was the object of review; complaints against the earlier judgment were irrelevant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 19 SchKG, the appeal lies only against the challenged supervisory decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal sufficiently showed that the supervisory authority's members were obliged to recuse themselves.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not substantiate any conflict of interest under the enforcement law.

Extrahierte Begründung

The statement of appeal failed to explain which federal rules were violated or how Art. 10 SchKG created a recusal duty.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority erred in allowing the deposited sum to be used for payment of the enforcement claims.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the supervisory authority's reasoning in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain why the conclusion that the deposited amount could be applied to the claims violated federal law.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee because the appeal was frivolous.

Extrahierte Begründung

The appeal was brought without serious grounds, which constitutes wanton litigation.

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