Debt-enforcement complaint inadmissible for lateness and lack of reasoning

7B.257/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung07.02.2003Inadmissible

Zusammenfassung

E.________ challenged a cantonal supervisory decision concerning service of payment orders in two debt-enforcement cases. The Federal Court held that the ten-day complaint period under Art. 19(1) SchKG is statutory and generally non-extendable; no basis for reliance protection existed. The letter filed on 30 December 2002 was late, and the timely letter of 12 December 2002 did not address the reasons for the cantonal non-entry decision, instead disputing the underlying debt claims, which supervisory authorities cannot adjudicate. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 33 Abs. 2 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Beschwerdefrist an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist gesetzlicher Natur und grundsätzlich nicht erstreckbar. Ausnahmsweise kommt eine Fristerstreckung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht; ein blosses Vertrauen auf eine behauptete Beschwerdeergänzung genügt nicht. Eine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; blosse Einwendungen gegen den Bestand der betriebenen Forderung sind im Aufsichtsverfahren unbeachtlich (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.257/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 21. Oktober 2002 wies die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, die E.________ gegen das Betreibungsamt X.________ im Zusammenhang mit dem Versuch, ihm in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb die Zahlungsbefehle zuzustellen, eingereicht hatte.

E.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern (obere Aufsichtsbehörde) weiter, das am 26. November 2002 entschied, auf den Beschwerde-Weiterzug werde nicht eingetreten.

Diesen Entscheid nahm E.________ am 7. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 12. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, ihm angesichts der kommenden Feiertage die (Beschwerde-)Frist zu erstrecken, damit er weitere Beweisunterlagen nachreichen könne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass die Frist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht erstreckbar ist. Am 31. Dezember 2002 ging beim Gericht eine weitere (der Post am 30. Dezember 2002 übergebene) Zuschrift des Beschwerdeführers ein.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Die Frist zur Beschwerde an die erkennende Kammer ist gesetzlicher Natur. Mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten, hier nicht gegebenen Fälle (Wohnsitz im Ausland und Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung wegen unbekannten Wohn- oder Aufenthaltsortes) kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe ihm mitgeteilt, es stehe die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung offen, worauf er in gutem Glauben vertraut habe. Eine Erstreckung der Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu BGE 114 III 5 E. 3 S. 6) fällt damit ebenfalls ausser Betracht.
2.2 Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (7. Dezember 2002) ausgelösten Zehn-Tage-Frist für die Beschwerde (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 8. Dezember 2002 und der letzte der 17. Dezember 2002. Auf das am 30. Dezember 2002 zur Post gebrachte Schreiben ist deshalb von vornherein nicht einzutreten. Fristgerecht eingereicht worden ist nur die Eingabe vom 12. Dezember 2002. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht dazu geführt haben, auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten. Somit wird auch nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Beanstandung der den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen, über deren Bestand nicht die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und mithin auch nicht die erkennende Kammer, sondern die Gerichte zu befinden haben. Auch auf die Eingabe vom 12. Dezember 2002 ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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