Complaint against attachment notice declared inadmissible

7B.245/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung06.12.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the debtor's complaint against the attachment notice was inadmissible. The cantonal supervisory authority had correctly refused to enter into the complaint because the filing on 2001-10-08 was out of time in light of the attachment certificate sent on 2001-08-30 and received at the latest on 2001-09-03. The court also held that alleged defects in the attachment notice were not nullity defects under Art. 22 SchKG and therefore could not justify an unlimited complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 22 SchKG; complaint against an attachment notice and nullity: defects in the attachment notice are not nullity defects per se, but are subject to the ten-day complaint period. Where the challenged act was communicated at the latest on a certain date and the complaint was filed only after expiry of the statutory time limit, the cantonal supervisory authority rightly declares the complaint inadmissible. A submission that does not substantiate any violation of federal law within the meaning of Art. 79 Abs. 1 OG is likewise insufficient to obtain review.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.245/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid vom 22. Oktober 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,

betreffend
Pfändungsankündigung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- In der gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibung vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, für die Pfändungsgruppe Nr. ... am 6. Juli 2001 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung; am 13. Juli 2001 nahm die Dienststelle Burgdorf des gleichen Betreibungsamtes im Auftrag der Dienststelle Fraubrunnen das in Burgdorf gelegene und gepfändete Wein- und Spirituosenlager in Abwesenheit des Schuldners in amtliche Verwahrung. Die Dienststelle Fraubrunnen sandte dem Schuldner am 30. August 2001 die Pfändungsurkunde zu. X.________ erhob am 5. Oktober 2001 (Postaufgabe: 8. Oktober 2001) Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 nicht eintrat.

X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde ausdrücklich mit Beschwerde vom 27. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Aufsichtsbehörde hat verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde am 30. August 2001 zugesandt und der Beschwerdeführer am 3. September 2001 die Eigentumsansprache seiner Ehefrau bezüglich einiger gepfändeter Gegenstände mitgeteilt hatte. Gestützt darauf hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit der er die unzureichende Pfändungsankündigung rügen wolle, sei verspätet, und seine Eingabe könne auch nicht als unbefristete Beschwerde entgegengenommen werden, da sich keine Fragen der Nichtigkeit stellen würden.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise. Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, Mängel bei der Pfändungsankündigung seien nicht nichtig (vgl. Art. 22 SchKG), sondern innert Frist anfechtbar. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die am 8. Oktober 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen die bereits am 30. August 2001 versandte, allerspätestens am 3. September 2001 zugegangene Pfändungsurkunde als verspätet erachtet hat. Da der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bereits aus diesem Grund rechtskonform ist, kann auf die einzigen Vorbringen des Beschwerdeführers, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht festgehalten, dass er die Existenz des Warenlagers verschwiegen habe, von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Burgdorf, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 6. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementattachmentcomplaint deadlinenullityinadmissibilityofficial custody

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the attachment notice was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The complaint was late because the attachment certificate was sent on 2001-08-30 and received at the latest on 2001-09-03, while the complaint was only posted on 2001-10-08.

Extrahierte Begründung

The ten-day complaint period under Art. 17(2) SchKG had expired before the filing date.

Kernrechtsfrage

Whether defects in the attachment notice were nullity defects allowing an unrestricted complaint.

Extrahierter Entscheid

The alleged defects were not nullity defects; they had to be challenged within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Mängel bei der Pfändungsankündigung are not nullities under Art. 22 SchKG and therefore cannot bypass the appeal deadline.

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