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7B.239/2000 ΓÇó Late supplementation leads to non-entry in debt enforcement complaint
7B.239/2000Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung23.11.2000Inadmissible
G.________ filed a complaint against a Thurgau supervisory decision concerning attachment proceedings, but his timely submission contained no reasoned arguments. He later filed a detailed supplement after the ten-day deadline. The Federal Supreme Court held that a complaint under Art. 19(1) SchKG must be reasoned within the deadline and that a late supplement cannot cure the defect, even if announced earlier. The Court therefore refused to enter into the complaint. The proceedings were declared free of charge under Art. 20a(1) SchKG.
Art. 19 Abs. 1 SchKG; Beschwerdebegründung innert Frist erforderlich; nach Fristablauf eingereichte Ergänzung unbeachtlich. Die innert der zehntägigen Beschwerdefrist einzureichende Beschwerde muss bereits rechtsgenügend begründet sein. Fehlt es an einer Begründung, kann eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung den Mangel nicht heilen, selbst wenn sie in der fristgerecht eingereichten Eingabe angekündigt worden ist (E. 1b). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 1 SchKG ist grundsätzlich kostenlos.
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7B.239/2000/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.
In Sachen
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 3. Juli 2000 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
betreffend
Pfändung, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2000 von G.________, welche dieser dem Obergericht des Kantons Thurgau gegen dessen Entscheid vom 3. Juli 2000 mit Bezug auf die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts Diessenhofen eingereicht hat,
in Erwägung,
dass im Wesentlichen in der Beschwerde vom 9. Oktober 2000 lediglich ausgeführt wird, der Gerichtspräsident von Diessenhofen habe sich geweigert zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er werde die Beweise sofort nachsenden,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000 eine ausführliche Beschwerdeergänzung eingereicht hat, welche beim Bundesgericht am 1. November 2000 eingegangen ist,
dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert der zehntägigen Beschwerdefrist des Art. 19 Abs. 1 SchKG eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt worden ist (BGE 126 III 30 E. 1b),
dass die am 9. Oktober 2000 der Post übergebene Beschwerde keine Begründung enthält und die am 1. November 2000 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeergänzung klar verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
e rkannt :
_______________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Diessenhofen, Schulstrasse 42, 8253 Diessenhofen, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. November 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: