projekte
7B.232/2004 ΓÇó Debt enforcement complaint partly moot, otherwise inadmissible
7B.232/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung21.12.2004Dismissed
The complainant challenged a supervisory decision in debt enforcement, mainly disputing service of the lifting order and seeking suspensive effect because he had filed a retrial request against the underlying judgment. During the federal proceedings, the cantonal criminal chamber granted suspensive effect to the retrial request and ordered the enforcement office to suspend the enforcement, after which the complainant withdrew the suspensive-effect request. The Federal Court therefore struck that request as moot. As to the service issue, the complainant raised no substantiated arguments, so the Court did not enter into the complaint on that point. The complaint was thus not entered into insofar as it was not moot, and no costs or party compensation were awarded.
Art. 79 Abs. 1 OG; debt-enforcement supervisory complaint must be substantiated on appeal points raised before the cantonal authority; absent concrete reasons, the Federal Court will not enter into the complaint. Where the challenged request becomes moot because the enforcement is suspended and the appellant withdraws the motion, the matter is struck off as moot. Under Art. 20a Abs. 1 SchKG and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, debt-enforcement complaint proceedings are in principle free of charge and no party compensation is awarded.
{T 0/2}
7B.232/2004 /bnm
Urteil vom 21. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Betreibungsverfahren, Zustellung von Betreibungsurkunden,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn vom 17. November 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen X.________ (Schuldner) wurde beim Betreibungsamt A.________ die Betreibung (Nr. 1) eingeleitet. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einem Urteil des Richteramtes A.________ vom 18. April 2001. Am 18. Oktober 2004 erhob X.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Strittig war in diesem Verfahren im Wesentlichen die Gültigkeit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids vom 6. August 2004. Mit Beschluss vom 17. November 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen gelangt X.________ mit Eingabe vom 29. November 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, der hängigen Betreibung sei die "aufschiebende Wirkung" zu erteilen, da er gegen das Urteil vom 18. April 2001 ein Wiederaufnahmegesuch eingereicht habe.
2.
Im Rahmen der Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) führt die Aufsichtsbehörde aus, die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn habe dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wiederaufnahmegesuch am 24. November 2004 die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit fehle es vorläufig an der Durchsetzbarkeit der betriebenen Forderung und das Betreibungsamt sei angewiesen worden, das Betreibungsverfahren Nr. 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiederaufnahmebegehren zu sistieren.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Sistierung der Betreibung den Antrag um "aufschiebende Wirkung" zurückgezogen.
Damit ist die vorliegende Beschwerde bezüglich des Antrages, der hängigen Betreibung die "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, infolge der mittlerweile erfolgten Sistierung sowie des diesbezüglichen Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
In Bezug auf den im kantonalen Verfahren zur Hauptsache strittigen Punkt der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vor. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: