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7B.230/2005 ΓÇó Late challenges to auction preparation are inadmissible
7B.230/2005Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung11.01.2006Inadmissible
X and Y challenged the cantonal supervisory authority's refusal to consider their complaints against distribution lists after a mortgage foreclosure auction. Before the Federal Court, they mainly argued that they had not been informed in time of the valuation results and complained about the authority's failure to obtain a statement from the enforcement office. The Federal Court held that objections to the auction procedure could no longer be raised at the distribution stage and that alleged violations of cantonal law and Article 29(2) of the Constitution were not reviewable in a SchKG complaint. It therefore did not enter into the complaint.
Art. 19 SchKG; scope of review in complaints against distribution lists after foreclosure sale; objections to the auction and its preparation are no longer admissible at the distribution stage once the auction award has become final. In proceedings under Art. 19 SchKG, the Federal Court reviews only violations of federal law or international treaties; alleged breaches of cantonal law and constitutional rights are not cognizable (consid. 2-3). If the complaint raises only such inadmissible grievances, it is not entered into in its entirety. Proceedings are generally free of charge absent malicious litigation (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
{T 0/2}
7B.230/2005 /bnm
Urteil vom 11. Januar 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl
Parteien
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Verteilungsliste usw.,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005 (ABS 05 169 und 05 250).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Bank Z.________ (Gläubigerin) leitete im Jahr 2003 gegen X.________ und Y.________ (Schuldner) die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 4. Oktober 2004 fand die öffentliche Versteigerung der Liegenschaften A.________ Gbbl.-Nrn. 1 und 2 statt. Auf eine Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag trat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern am 9. Dezember 2004 nicht ein (Verfahren ABS 04 463).
Am 4. Mai 2005 bzw. am 29. Juni 2005 wurden X.________ und Y.________ die Verteilungslisten für den Steigerungserlös der beiden Grundstücke zugestellt. Dagegen erhoben die beiden Schuldner am 9. Mai 2005 bzw. am 30. Juni 2005 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese vereinigte die beiden Verfahren und trat mit Entscheid vom 11. November 2005 auf die Beschwerden nicht ein (Verfahren ABS 05 169 und 05 250).
X.________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 18. November 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2005.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 Abs. 1 OG) keine Gegenbemerkungen angebracht. Die Bank Z.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen.
2.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. November 2005. Streitgegenstand sind damit die Verteilungslisten. Indes richten sich die Rügen der Beschwerdeführer nicht gegen die Verteilung des Steigerungserlöses. Vielmehr kritisieren sie das Vorbereitungsverfahren zur Steigerung und machen namentlich geltend, ihnen seien die Ergebnisse der Schätzungen der beiden Grundstücke nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden.
Im Rahmen der Verteilung kann indes die Verwertung und das Vorbereitungsverfahren nicht mehr angefochten werden. Auf eine Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag ist die Aufsichtsbehörde am 9. Dezember 2004 nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht nicht angefochten und kann auch nicht mehr im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zustellung der Grundstücksschätzung kann damit nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Aufsichtsbehörde verzichtet hat, vom Betreibungs- und Konkursamt eine Stellungnahme zur (kantonalen) Beschwerde einzuholen. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von kantonalem Recht sowie von Art. 29 Abs. 2 BV. Mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG kann indessen einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes. Hingegen kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch von kantonalem Recht prüfen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 126 III 30 E. 1c S. 32). Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
4.
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - von mut- oder böswilliger Prozessführung abgesehen - grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: