Existenzminimum in debt enforcement: travel costs and recusal

7B.228/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung26.11.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a wage garnishment in Basel-Stadt, arguing that the supervisory authority should have allowed higher travel expenses in the minimum-existence calculation and that one decision-maker was biased. The Federal Supreme Court held that the recusal complaint was inadequately substantiated and did not show a conflict of interest. It further held that the requested CHF 250 monthly travel expense allowance was not a flat entitlement for unemployed persons; the concrete local circumstances were decisive, and the lower authority's factual assessment was binding. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 SchKG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 81 OG; recusal objection and travel expenses in the minimum-existence calculation. A complaint must substantiate in what respect the challenged decision violates federal law; a merely general reference to allegedly improper conduct in another proceeding does not establish a disqualifying conflict of interest. Expenses for job search are not governed by a general flat rate for unemployed debtors; their inclusion in the subsistence minimum depends on the concrete circumstances. Findings of fact by the cantonal authority on local job-search possibilities and associated costs are binding on the Federal Supreme Court absent a permissible challenge.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.228/2002 /min

Urteil vom 26. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Existenzminimum

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 17. September 2002 vollzog das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt gegenüber T.________ eine Pfändung, wobei es den das Existenzminimum von monatlich Fr. 2'320.-- übersteigenden Teil der Arbeitslosenentschädigung mit Beschlag belegte.

Die von T.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt am 23. Oktober 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm T.________ am 6. November 2002 in Empfang. Mit einer vom 7. November 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, es seien ihm als Fahrkosten Fr. 250.-- im Monat zuzugestehen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. E.________, der am angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, sei befangen. Das Vorbringen ist unbehelflich: Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen Dr. E.________ wegen dessen Verhalten in der in seinem Ehescheidungsverfahren durchgeführten Verhandlung beim kantonalen Zivilgericht Beschwerde eingereicht. Mit diesem in keiner Weise substantiierten Vorbringen ist nicht dargetan, inwiefern mit Bezug auf den genannten Richter eine Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen haben soll, die eine Ausstandspflicht begründet hätte.
3.
Bei der Ermittlung des Notbedarfs hat das Betreibungsamt Fr. 15.-- unter dem Titel "Fahrkosten zum Arbeitsplatz/Fahrrad für Abnützung" und Fr. 100.-- unter dem Titel "Diverses/Stellensuche" eingesetzt. Der zur Zeit arbeitslose Beschwerdeführer verlangt mit dem blossen Hinweis auf ein Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2002 (7B.117/2002), dass ihm monatlich Fr. 250.-- als Fahrkosten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche zuzugestehen seien. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, verkennt er, dass es sich bei jenem Betrag nicht etwa um eine Pauschale handelte, die jeder Arbeitslose zu Lasten seines Notbedarfs beanspruchen könnte. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse. Die Annahme der Vorinstanz, für den Beschwerdeführer lasse sich in der Nähe seines Wohnorts (Riehen) mit geringerem Kostenaufwand Arbeit finden als für den in Kienberg (Kanton Solothurn) wohnhaften Schuldner, dessen Beschwerde im erwähnten Entscheid zu beurteilen war, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer deshalb verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gehalten, auch im Raum Bern, Zürich, Biel und Pruntrut Arbeit zu suchen und anzunehmen, stösst nach dem Gesagten ins Leere.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementminimum subsistencetravel expensesrecusaljob searchunemployment benefitsfact finding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority's decision had to be set aside because Dr. E. was allegedly biased.

Extrahierter Entscheid

The objection was insufficiently substantiated and did not show any conflict of interest requiring recusal.

Extrahierte Begründung

A complaint must specify the alleged federal-law violation. The vague reference to Dr. E.'s conduct in a separate divorce hearing did not demonstrate a disqualifying conflict under Art. 10 SchKG.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to CHF 250 per month for travel costs in the minimum-existence calculation.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor failed to show that the concrete local circumstances justified that amount.

Extrahierte Begründung

The cited earlier case did not establish a flat rate for all unemployed persons. The relevant circumstances are specific; the lower authority's assessment that work could be found near Riehen with lower expenses was factual and binding on the Court.

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