Non-entry on complaint against property reappraisal

7B.227/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung17.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of a property in Baden challenged the reappraisal of his mortgaged real estate in enforcement proceedings, arguing that water damage and alleged contamination risks had not been adequately included and that the appraisal relied on irrelevant municipal building rules. The cantonal supervisory authority rejected the complaint. The Federal Supreme Court held that it could review the valuation only for violation of federal procedural rules or abuse of discretion. The appellant failed to show any such error, and his additional objections were either unfounded or raised for the first time at federal level. The Court therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 VZG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; review of appraisal in debt enforcement. The valuation of a mortgaged property is finally determined by the cantonal supervisory authority. On federal complaint, the Federal Court reviews only whether federal procedural rules were violated or whether the authority exceeded or abused its discretion, in particular by considering irrelevant criteria or ignoring legally relevant circumstances (consid. 2.1). New factual objections to the appraisal are inadmissible in federal proceedings where they were not raised below or were not omitted by the cantonal authority as irrelevant (consid. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.227/2002 /min

Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Neuschätzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (BE.2002.00049).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
D.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Weg E.________ in W.________ (GB Baden Nr. ..., Kat. Plan ..., Parzelle ...). Mit Eingabe vom 15. November 1999 verlangte er in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... (Betreibungsamt Baden) beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung der als Grundpfand haftenden Liegenschaft. Mit Verfügung vom 15. August 2002 stellte der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde D.________ die vom Sachverständigen L.________, Kreisschätzer des Aargauischen Versicherungsamtes, durchgeführte Neuschätzung mit dem Ergebnis von Fr. 1'830'000.-- zu. Hiergegen erhob D.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. September 2002 abwies.

D.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt in der Sache folgendes Rechtsbegehren:
"Es sei in der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baden bezüglich der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Weg E.________ in W.________ die Neuschätzung in dem Sinn zu erweitern, dass aus dieser eindeutig hervorgeht, dass Altlasten, wie nachfolgend beschrieben, im Bereich des Vorplatz-Unterbaus bestehen."
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren gerügt, Wasserschäden, die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit Massnahmen der Stadtentwässerung stehen, seien im Schätzwert nicht berücksichtigt worden. Die obere Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, aus dem Schätzungsbericht (S. 5) vom 13. August 2002 gehe ausdrücklich hervor, dass an der Liegenschaft Verputzrisse sichtbar seien, Wasser eindringen könne und deshalb eine Sanierung erforderlich sei, und gefolgert, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass in der Schätzung die Entwertung durch tatsächlich vorhandene Schäden unberücksichtigt geblieben seien. Inwiefern diese Auffassung der Vorinstanz eine gesetzwidrige Ermessensbetätigung beinhalten soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Mit seinen erneuten Vorbringen, im Schätzungsobjekt vorhandene Risiken und Baumängel seien im Schätzungsbericht nicht vermerkt, kann er nicht gehört werden.
2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Schätzungsbericht seien die baurechtlichen Bestimmungen der Gemeinde G.________ verwendet worden, obwohl diese für das zu schätzende Grundstück nicht massgebend seien. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) geht nicht hervor, auf welche kommunale Bauordnung sich die obere Aufsichtsbehörde für den Schätzungsbericht gestützt hat. Da der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren die baurechtliche Schätzungsgrundlage als eines der Bemessungskriterien im Schätzungsbericht bestreitet, ohne dass er darauf trotz entsprechender Gelegenheit im kantonalen Verfahren hingewiesen hätte und dies von der Vorinstanz als unwesentlich übergangen worden wäre, gilt das Vorbringen als neu und ist daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Rz. 5.63 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, N. 1.3.2 zu Art. 79, S. 757). Insoweit fehlt es der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Festlegung des Schätzungswertes die Bauordnung der Gemeinde G.________ als ein Kriterium mitberücksichtigt, das keine Rolle hätte spielen dürfen, bereits an der notwendigen Tatsachenfeststellung. Da der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegt, inwiefern durch den angefochtenen (Ermessens-)Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementproperty appraisalsupervisory complaintnon-entrynew factsabuse of discretionreal estate valuation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal decision on the property appraisal could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not set out any permissible federal-law violation and therefore could not be entertained.

Extrahierte Begründung

The Federal Court may review such valuation decisions only for breach of federal procedural rules or abuse/excess of discretion. The appellant did not show such defect.

Kernrechtsfrage

Whether alleged water damage and building defects were inadequately considered in the appraisal.

Extrahierter Entscheid

The court would not entertain these renewed factual assertions.

Extrahierte Begründung

The cantonal court had noted visible cracks, possible water ingress, and a need for renovation; the appellant failed to show why this assessment was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether reliance on municipal building regulations from Gemeinde G.________ invalidated the appraisal.

Extrahierter Entscheid

The argument was inadmissible because it was raised for the first time before the Federal Court and lacked the necessary factual basis.

Extrahierte Begründung

New factual objections are barred in this procedure; the challenged decision did not establish what municipal ordinance was supposedly applied.

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