Non-entry on debt-enforcement complaint for lack of substantiation

7B.227/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a debt-enforcement complaint against a cantonal non-entry decision concerning withdrawal of an enforcement proceeding. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, in a two-tier cantonal system, only the upper supervisory authority's decision may be challenged before it and that the complaint did not explain any violation of federal law by that decision. A constitutional complaint would also have failed because the required conditions and reasoning were not shown. The Court therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; in a cantonal two-instance supervisory procedure over debt enforcement, the Federal Court may review only the decision of the upper supervisory authority. Alleged procedural defects attributable to the lower authority are not directly reviewable unless the requirements for a constitutional complaint against the lower decision in conjunction with the last cantonal decision are met. A pleading that merely criticizes the lower authority or fails to substantiate a violation of federal law or the constitutional complaint's admissibility is inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.227/2001/zga

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. September 2001 (AB. 2001. 36-AS)

betreffend
Rückzug einer Betreibung

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 10. September 2001 entschied das Kantonsgericht St. Gallen als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde X.________s gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums See als unterer Aufsichtsbehörde vom 19. Juli 2001 (da nach Ablauf der Frist eingereicht) nicht eingetreten werde.

Den kantonsgerichtlichen Entscheid nahm X.________ am 19. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 28. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er sowohl betreibungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.

Die kantonale Instanz hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Eingabe ist ausdrücklich an die erkennende Kammer gerichtet und auch innerhalb der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden. Sie ist daher als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.

3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die (Einsicht in die) Vernehmlassung des Betreibungsamtes Schmerikon sowie die Akteneinsicht verweigert worden, was eine Missachtung des sich aus Art. 4 (a)BV ergebenden (in Art. 29 Abs. 2 der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Bundesverfassung ausdrücklich verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts, das seinerseits beim Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingeholt hat, geht hervor, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich gegen die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium See) richten. Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer indessen nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts, namentlich dessen Auffassung zu den vorliegend geltend gemachten Mängeln, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.- Der Beschwerde wäre auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre: Mit einer solchen kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schmerikon und dem Kantonsgericht St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 15. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintnon-entryright to be heardadmissibilitysubstantiation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debt-enforcement complaint was admissible before the Federal Court despite being directed against the lower cantonal supervisory authority's decision.

Extrahierter Entscheid

In a two-tier cantonal supervisory system, only the decision of the upper cantonal supervisory authority may be challenged; the complaint attacked defects allegedly committed by the lower authority and was therefore not admissible on that point.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show how the cantonal appellate decision itself violated federal law. Under Art. 19 Abs. 1 SchKG, only the upper supervisory authority's decision is open to debt-enforcement complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the decision could be treated as a constitutional complaint against the cantonal judgment.

Extrahierter Entscheid

The requirements for challenging the lower cantonal decision together with the last cantonal decision were not shown, and the constitutional complaint lacked the required reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant did not demonstrate that not all federal-law grievances could be raised before the last cantonal instance or that its review power was narrower than the Federal Court's. The pleading did not satisfy Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.

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