Non-entry on complaint against levy execution and payment

7B.224/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung21.11.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the debtor's complaint against a levy execution and against a payment of CHF 11,045.80 to the creditor's lawyer. It held that his challenge to the levy was based on inadmissible new allegations and was unsupported on the merits. As to the payment from the seized Postfinance balance, the Court noted that the enforcement proceedings had already been completed and that the debtor failed to show any misapplication of the complaint deadline. The appeal was therefore inadmissible in its entirety.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG, Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; Beschwerde gegen Pfändungsvollzug und Vollzugshandlungen der Betreibungsbehörde. Vor Bundesgericht sind neue tatsächliche Vorbringen unzulässig; an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Kammer gebunden, sofern keine zulässige Sachverhaltsrüge erhoben wird. Der Schuldner hat die Verletzung von Bundesrecht substanziiert darzutun. Ist das Betreibungsverfahren bereits abgeschlossen, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für spätere Vollzugshandlungen; eine Beschwerde bleibt insbesondere ohne Erfolg, wenn die Verletzung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht nachvollziehbar aufgezeigt wird.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.224/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid vom 18. September 2001 des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend
Pfändungsvollzug,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) In den gegen A.________ laufenden Betreibungen (Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd und eee) vollzog das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland am 28. August 2001 in der Wohnung des Schuldners die Pfändung. Hiergegen erhob A.________ am 28. August 2001 Beschwerde und machte geltend, der Pfändungsvollzug sei ohne schriftliche Voranmeldung, lediglich auf telefonische Mitteilung hin erfolgt. Mit Eingabe vom 8. September 2001 beschwerte er sich gegen die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 4. September 2001 über den Pfändungsanschluss eines weiteren Gläubigers am bereits angefochtenen Pfändungsvollzug vom 28. August 2001. Das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerden mit Entscheid vom 18. September 2001 ab (Dispositiv-Ziff. 1a; Beschwerdesache Nr. xxx).

Mit Schreiben vom 5. September 2001 reichte A.________ in den Betreibungen Nrn. fff und ggg des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland ebenfalls Beschwerde ein mit der Begründung, es seien Fr. 11'045. 80 zulasten seines Postcheck-Kontos an das Anwaltsbüro Z.________ unrechtmässig überwiesen worden. Auf diese Beschwerde trat das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 18. September 2001 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1b; Beschwerdesache Nr. yyy).

b) A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der Pfändungsvollzug vom 28. August 2001 sowie die Überweisung von Fr. 11'045. 80 an das Anwaltsbüro Z.________ seien aufzuheben; weiter sei ihm eine Entschädigung zu zahlen.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Soweit der Beschwerdeführer (betreffend Beschwerdesache Nr. xxx) verlangt, dass der Pfändungsvollzug vom 28. August 2001 zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, weil ihm das Betreibungsamt keine rechtlich haltbare Pfändungsankündigung bekannt gegeben habe, sind seine Vorbringen unbehelflich. Zum einen hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Betreibungsamt die Pfändungen dem Beschwerdeführer schriftlich angekündigt hatte, bisherige Vollzugsversuche infolge Fernbleibens des Schuldners jedoch erfolglos geblieben waren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Pfändung sei einzig auf telefonische Ankündigung erfolgt, widerspricht den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz; sein Vorbringen ist insofern neu und daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Zum anderen ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 3 SchKG ohne weiteres verpflichtet, dem Betreibungsbeamten zum Pfändungsvollzug auf Verlangen (und nötigenfalls durch Inanspruchnahme der Polizei) seine Räumlichkeiten zu öffnen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Pfändungsvollzug oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe.

b) In Bezug auf die Betreibungen Nrn. fff und ggg hat die Aufsichtsbehörde (in der Beschwerdesache Nr. yyy) ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass das Betreibungsverfahren längstens abgeschlossen sei. Aus den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt die von B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, in Betreibung gesetzten Forderungen mit dem am 25. Januar 2000 bei der Postfinance im Umfang von Fr. 11'045. 80 gepfändeten Guthaben des Beschwerdeführers am 3. März 2000 bezahlt hatte.
Inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist gegen Verfügungen des Betreibungsamtes unrichtig angewendet habe (vgl. Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG), wenn sie die Beschwerde gegen die Pfändung des Postcheck-Guthabens oder gegen die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen durch das Betreibungsamt als verspätet erachtet hat, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Appenzeller Vorderland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 21. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementlevy executioncomplaint deadlineinadmissibilitynew allegationspremises accesscompleted proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the levy execution of 28 August 2001 had to be annulled for lack of a valid prior notice

Extrahierter Entscheid

No. The debtor relied on facts contrary to the binding findings below and raised new, inadmissible allegations; he also failed to show any violation of debt-enforcement rules.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority found that the levy had been announced in writing and that earlier attempts failed because the debtor was absent. The debtor did not substantiate any breach of federal law; under Art. 91(3) SchKG he must open his premises for enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint about the transfer/payment of CHF 11,045.80 in the enforcement proceedings was admissible

Extrahierter Entscheid

No. The enforcement proceedings were already completed, and the debtor did not explain any incorrect application of the ten-day complaint period.

Extrahierte Begründung

The funds seized at Postfinance had already been used on 3 March 2000 to pay the enforced claims. The challenge was therefore late and insufficiently reasoned.

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