Inadmissibility of debt enforcement complaint and costs for abusive appeal

7B.223/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung02.12.2003Inadmissible

Zusammenfassung

The debtor appealed a cantonal supervisory decision concerning notice of a creditor’s request to realize pledged property. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 79 OG because it failed to explain any unlawful exercise of discretion or violation of federal law. The appellant’s argument that he had appealed merely for confirmation of the lower decision did not help; the court confirmed that a remedy brought without realistic prospects and without a concrete need for protection may be abusive and dilatory. The complaint was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 79 OG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; admissibility of a debt-enforcement complaint and costs for abusive appeal. A federal complaint must state concisely which federal rules were violated and in what respect; mere disagreement with the cantonal ruling does not suffice. Where the appellant fails to address the challenged exercise of discretion, the complaint is inadmissible. A remedy pursued without serious prospects of success and without concrete need for legal protection may be qualified as mutwillig, in particular when it serves only to delay enforcement; in such case the court may impose costs notwithstanding the general principle of free proceedings (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.223/2003 /bnm

Urteil vom 2. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 25. August 2003 (BE.2003.00031).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Baden benachrichtigte X.________ am 9. Mai 2003, dass in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb auf Verwertung des Grundpfandes Liegenschaft A.________ die Gläubigerin (G.________) am 8. Mai 2003 das Verwertungsbegehren gestellt hatte. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 7. Juli 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte in der Folge an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, dass das Verwertungsverfahren sistiert werde, evt. ihm Frist angesetzt werde, um die Betreibungsforderung zu bezahlen. Mit Entscheid vom 25. August 2003 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 200.-- und die Auslagen von Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziff. 2).

X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 (Kostenfolge) des angefochtenen Entscheides.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer Busse und Auslagen gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG auferlegt, weil die Beschwerde offensichtlich einzig zum Zwecke des Zeitgewinns eingereicht worden sei. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei offensichtlich und Tatsache, dass er lediglich "vorsorglich" Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde erhoben habe, damit diese den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde "bestätige"; die Kostenfolge des angefochtenen Entscheides sei nicht nachvollziehbar.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) rechtswidrig ausgeübt habe, wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) eine Busse und die Kosten auferlegt hat. Unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer festhält, er habe die Beschwerde lediglich "zur Bestätigung" des erstinstanzlichen Entscheides weitergezogen. Er verkennt vielmehr, dass derjenige, der selbst in offenkundiger Weise nicht mit dem Erfolg seiner Vorbringen rechnet, sondern ein Rechtsmittel unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse ergreift (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f.), sich gerade dem Vorwurf aussetzt, Beschwerde nur mit dem Ziel der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und damit rechtsmissbräuchlich erhoben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe am 29. September 2003 durch Bezahlung an das Betreibungsamt die eine Betreibungsforderung ganz und die andere zum Teil getilgt, gehen seine Vorbringen an der Sache - Anfechtung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheides - vorbei, zumal er sich dabei ohnehin auf nach dem Entscheiddatum (25. August 2003) eingetretene Tatsachen bezieht. Auf die insgesamt unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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