Complaint inadmissible for lack of reasoning under Art. 79 OG

7B.221/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung18.12.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a SchKG complaint to the Federal Supreme Court against the cantonal supervisory authority’s decision concerning a bankruptcy warning in enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the formal requirements of Art. 79(1) OG, because it contained neither a concrete request for amendment nor any substantiated allegation of federal-law violations. The court therefore did not enter into the complaint. It also noted that SchKG complaint proceedings are generally free of charge absent bad-faith or vexatious conduct, and no such costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Anforderungen an die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht; die Eingabe hat einen klaren Abänderungsantrag und eine kurze Begründung zu enthalten, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Eine bloss formelhafte Erklärung, Beschwerde zu führen, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Art. 20a Abs. 1 SchKG; das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos, vorbehalten Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung. Fehlt es an den Formerfordernissen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.221/2006 /blb

Urteil vom 18. Dezember 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006 (NR060075/U).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 7. September 2006 betreffend die am 14. August 2006 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 3) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 6. Dezember 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),

dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Erklärung beschränkt, Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zu führen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningformal requirementsreasoning requirementnon-entrysupervisory complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the formal reasoning requirements of Art. 79(1) OG

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not state the requested amendment or explain which federal rules were violated and how.

Extrahierte Begründung

Art. 79(1) OG requires a precise request and a brief explanation of the alleged violations. A mere declaration that a complaint is being filed is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint proceedings should be made subject to costs

Extrahierter Entscheid

No special costs were imposed, because complaint proceedings under SchKG are generally free absent bad-faith or vexatious conduct.

Extrahierte Begründung

Art. 20a(1) SchKG makes the procedure free except in cases of bad-faith or vexatious litigation, which were not found.

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