Non-entry for insufficient reasoning in debt enforcement complaint

7B.215/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung09.02.2007Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged a Basel-Stadt supervisory authority decision that had refused to hear his debt-enforcement complaint concerning a seizure. The Federal Supreme Court applied the old OG because the proceeding had been initiated before 1 January 2007. It held that the appellant failed to meet the OG's reasoning requirements: he did not explain which federal law provisions had been violated or why the supervisory authority had allegedly applied the requirements too strictly. The complaint was therefore inadmissible and the court did not enter into it. The court also noted the cost-free nature of the proceeding in principle.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Das Rechtsmittel hat kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen und inwiefern. Bloss allgemeine Vorbringen oder die Wiederholung des Standpunkts genügen nicht. Setzt sich die Beschwerdeschrift nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt sie keine bundesrechtlich unrichtige Anwendung der Begründungsanforderungen auf, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.215/2006 /blb

Urteil vom 9. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde [OG] gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 14. November 2006 (AB 2006/79).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 14. November 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt durchgeführte Pfändung nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,

in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe weder in der Eingabe vom 2. November 2006 noch in der - auf Aufforderung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde hin eingereichten - Eingabe vom 9. November 2006 erklärt, mit welcher konkreten Tätigkeit des Betreibungsamtes und aus welchem Grund er damit nicht einverstanden sei, sondern sich der Eingabe nur der Hinweis auf die Durchführung einer Pfändung entnehmen lasse,
dass die Aufsichtsbehörde geschlossen hat, die Ausführungen in den Eingaben genügten den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. BGE 102 III 129 S. 130 f.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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