Challenge to amount of secured claims in charge register

7B.208/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung10.12.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal supervisory authority's refusal to amend the charge register and auction conditions in a mortgage enforcement sale. She argued that the secured mortgage claims were only CHF 1.44 million, not CHF 1.5 million. The Court held that the challenge to the auction conditions was insufficiently reasoned and inadmissible, and that the debtor could no longer dispute the amount of the secured claims after definitive legal opening had been granted following withdrawal of the objection. The complaint was dismissed insofar as admissible; the proceeding was free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; challenge to auction conditions and charge register in mortgage enforcement sale. A complaint must state concretely in what respect the contested auction conditions are to be altered; absent such substantiation, the court does not enter into the matter. Where definitive legal opening has been granted after withdrawal of the debtor's objection, the debtor may no longer contest the existence or amount of the claim, nor the mortgage security, by means of a complaint against the charge register at the realization stage. The authoritative legal-opening decision and the register entry preclude a renewed substantive review of the debt; only a demonstrable misreading of the decisive record could justify intervention (consid. 2-3). The enforcement complaint procedure is generally free of charge under Art. 20a Abs. 1 SchKG (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.208/2002 /min

Urteil vom 10. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Lastenverzeichnis/Steigerungsbedingungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (NR020054/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Thalwil teilte in der gegen R.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... am 28. Februar 2002 den Beteiligten das Lastenverzeichnis für die Pfandliegenschaft Strasse S.________ in Thalwil (GBBl. ..., Kat. Nr. ...) und die Steigerungsbedingungen mit. Dagegen erhob R.________ als Schuldnerin und Pfandeigentümerin Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 20. Juni 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 27. September 2002 abwiesen.

R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Steigerungsbedingungen neu festzulegen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe nicht dar, inwiefern die Steigerungsbedingungen abzuändern seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde kann - wie aus der Begründung hervorgeht (BGE 119 III 50 E. 1) und wie es bereits die obere Aufsichtsbehörde getan hat - mit dem Antrag entgegengenommen werden, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Lastenverzeichnis dahingehend abzuändern, dass die darin aufgeführten Grundpfandforderungen nicht insgesamt 1,5 Mio. Franken, sondern 1,44 Mio. Franken betragen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann der Schuldner Bestand und Höhe einer Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht bestreitet, wenn in der Betreibung der Rechtsvorschlag unterlassen oder die Rechtsöffnung bewilligt worden ist (BGE 118 II 22 E. 2a S. 23).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die ins Lastenverzeichnis aufgenommenen vertraglichen Pfandrechte (drei Inhaberschuldbriefe im Nominalwert von Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.--). Sie macht im Wesentlichen geltend, die entsprechenden grundpfandversicherten fälligen Forderungen seien entgegen der Angabe im Lastenverzeichnis nicht im Umfang von Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.-- ausgewiesen. Aus der Fälligkeitsanzeige vom 9. Juni 2000 und der Aufstellung der Bank B.________ über die Verbindlichkeiten vom 14. Mai 2001, bei der es sich nicht um einen Entwurf einer Schuldanerkennung, sondern um eine verbindliche Restschuldbestätigung handle, gehe hervor, dass die fälligen Grundpfandforderungen nicht insgesamt Fr. 1,5 Mio., sondern Fr. 1,44 Mio. Franken betragen.
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Mai 2001 (Rechtskraftbescheinigung vom 11. Juli 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich) definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.-- (nebst Kosten) erteilt worden ist, nachdem die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte. Dass die obere Aufsichtsbehörde die erheblichen Aktenstellen (Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Mai 2001 und Lastenverzeichnis vom 28. Februar 2002) unrichtig, d.h. insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen habe (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74), macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz (unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung) zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin könne Bestand und Umfang der grundpfandgesicherten und korrekt ins Lastenverzeichnis aufgenommenen fälligen Forderungen nicht mehr mit Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis in Frage stellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Thalwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementmortgage salecharge registerauction conditionsdefinitive legal openingadmissibilitysecured claimsupreme court complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint adequately challenged the auction conditions

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to that extent because it did not explain in what respect the auction conditions had to be changed.

Extrahierte Begründung

A substantiated request is required; without specific grounds, the court cannot examine the alleged defects.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could contest the existence and amount of the secured claims through an objection to the charge register after definitive legal opening

Extrahierter Entscheid

No. After the debtor withdrew the objection and definitive legal opening was granted, the debtor could no longer contest the secured claims' existence or amount in a complaint against the charge register.

Extrahierte Begründung

Established case law bars a renewed substantive challenge to the claim and mortgage security at the sale stage once legal opening has become final.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint should be granted against the upper supervisory authority's decision

Extrahierter Entscheid

The complaint was rejected insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

The upper authority correctly relied on the final legal-opening decision and the charge register; no misapprehension of the record was shown.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.