{T 0/2}
7B.204/2005 /blb
Urteil vom 17. November 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg.
Gegenstand
Verwertungsaufschub/Rechtsstillstand,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 19. September 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der gegen X.________ gerichteten Betreibung Nr. xxxx liess das Betreibungsamt B.________ am 30. September 2004 dessen Grundstück Nr. yyyy in der Gemeinde G.________ rechtshilfeweise pfänden. Am 1. April 2005 stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren; dieses wurde X.________ am 4. April 2005 zugestellt. Um in den Genuss eines Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG zu kommen, setzte das Betreibungsamt X.________ Frist bis zum 29. April 2005 zur Leistung einer Anzahlung von Fr. 10'000.--. Diese Frist wurde vom Betreibungsamt verlängert, vorab bis zum 31. Mai 2005 und dann auf begründetes Gesuch hin nochmals bis zum 8. Juni 2005.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 ersuchte X.________ wegen Erkrankung um Rechtsstillstand bis zum 15. Juli 2005. Er legte ein Arztzeugnis vor, welches ihm eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dieses Gesuch wurde vom Betreibungsamt mündlich bewilligt und ein Rechtsstillstand bis zum 31. Juli 2005 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist erteilte das Betreibungsamt B.________ dem Betreibungsamt Bern-Mittelland am 10. August 2005 den Verwertungsauftrag.
X.________ begehrte mit Schreiben vom 17. August 2005 erneut um einen Rechtsstillstand bis zum 31. August 2005. Am 22. August 2005 teilte das Betreibungsamt ihm Folgendes mit:
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: