projekte
7B.204/2003 ΓÇó Revision inadmissible; no grounds under OG
7B.204/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung10.11.2003Dismissed
Z. sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 18 August 2003 that had found his debt-enforcement complaint out of time. He argued that he had relied on incorrect deadline information allegedly given by the president of the cantonal supervisory authority and also requested free legal aid, suspensive effect, and evidentiary steps. The Federal Supreme Court held that he did not invoke any statutory ground for revision and that his submissions did not amount to a reviewable omission or new fact. It further held that the underlying complaint would have been inadmissible in any event for insufficient substantiation. The revision request was therefore not entertained; legal aid was refused and no court fee was charged.
Arts. 136, 137, 140 OG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires the applicant to invoke and substantiate a statutory ground with precision. A mere complaint that the party relied on incorrect official deadline information does not, by itself, constitute an omitted claim, an overlooked file fact, or a new decisive fact within the meaning of Arts. 136 and 137 OG. Revision is inadmissible where no cognizable ground is pleaded. Moreover, even if deadline restoration were conceivable under Art. 33 Abs. 4 SchKG, revision remains futile if the original complaint would in any event have been inadmissible for failure to meet the substantiation requirement of Art. 79 OG. Hopeless revision proceedings do not justify legal aid under Art. 152 OG.
{T 0/2}
7B.204/2003 /rov
Urteil vom 10. November 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 (7B.177/2003).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 18. August 2003 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von Z.________ gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten. Zur Begründung wurde festgehalten, dass im konkreten Fall die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht hätten und die Beschwerdeführung verspätet sei.
Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Poststempel) ersucht Z.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 und Gutheissung seiner Beschwerde vom 30. Juli 2003. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sowie um Durchführung eines Beweisverfahrens und Schriftenwechsels.
Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend, er habe sich bei der Aufsichtsbehörde telefonisch über den Lauf der Frist für die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkursammer erkundigt. Der Präsident der Aufsichtsbehörde habe ihm erklärt, dass für ihn die zehntägige Beschwerdefrist nach Ende der Betreibungsferien ablaufe. Weil er sich auf die unrichtige Auskunft verlassen habe, sei seine Beschwerde verspätet gewesen.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen der Revisionsgründe nach Art. 136 und 137 OG. Wenn der Gesuchsteller behauptet, er habe sich auf die Auskunft des Präsidenten der Aufsichtsbehörde zur Fristberechnung verlassen dürfen, so hat das Bundesgericht insbesondere weder Beschwerdeanträge in der Sache unbeurteilt, noch eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich unberücksichtigt gelassen (Art. 136 lit. c und d OG), noch stellt dies eine neue erhebliche Tatsache dar, die der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 137 lit. b OG). Da der Gesuchsteller insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
2.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers laufen auf ein Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 SchKG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 der Aufsichtsbehörde hinaus. Wohl kann eine falsche behördliche Rechtsauskunft unter bestimmten Voraussetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG; BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.; Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 33). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde vorliegen würde und sich der Gesuchsteller darauf hätte verlassen dürfen, mithin die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte, würde die Behandlung der Beschwerde vom 30. Juli 2003 zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens als demjenigen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 führen. Aus folgendem Grund:
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2003 in keiner Weise. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde in ihrem Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2003 die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerde vom 24. Juni 2003 gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Surses vom 18. März 2002 sei offensichtlich verspätet.
Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2003 gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 der Aufsichtsbehörde könnte daher mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden, selbst wenn die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt wäre.
3.
Da die vorliegende Revision unzulässig ist, entfällt ein Schriftenwechsel von vornherein (Art. 143 Abs. 1 und 2 OG). Weiter hängt die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Fall nicht von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so dass kein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 143 Abs. 4 OG).
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen (Art. 153a Abs. 1 OG). Das Begehren des Gesuchstellers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da das Revisionsgesuch bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner (Staat Thurgau, vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei, Postfach 32, 8501 Frauenfeld), dem Betreibungsamt Surses und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: