Non-entry on complaint about loss certificates

7B.197/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.12.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor brought a SchKG complaint to the Federal Court against the Bern supervisory authority's decision upholding the issuance of two loss certificates. He alleged that the debtor had hidden assets and that the lower authority had refused to take evidence. The Federal Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements, that new evidence was inadmissible, and that alleged hearing-right violations could not be examined in this procedure. It therefore did not enter into the complaint. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 79 OG; Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; Art. 43 Abs. 1 OG; SchKG complaint against loss certificates: the Federal Court enters only on a complaint that specifically challenges the cantonal decision with legally relevant reasoning. It is bound by the factual findings of the authority below; new evidence is inadmissible. Complaints concerning refusal of evidence and alleged violations of the right to be heard are not cognizable in the SchKG complaint procedure, but in the constitutional complaint. An allegation that the supervisory authority overstepped its discretion must be substantiated in a manner meeting the strict reasoning requirements; bare assertions are insufficient. In the absence of admissible grounds, the Court issues a non-entry decision. The proceeding is in principle free of charge under Art. 20a Abs. 1 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.197/2006 /blb

Urteil vom 15. Dezember 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Ausstellung von Verlustscheinen/pfändbares Vermögen des Schuldners,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Oktober 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 17. Oktober 2006, womit die Beschwerde von X.________ (Gläubiger) abgewiesen wurde, die dieser gegen die Ausstellung der zwei Verlustscheine vom 23. Juli 2006 erhoben hatte,

in die Beschwerde von X.________ vom 30. Oktober 2006, mit der die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wird,
in Erwägung,

dass die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Schuldner habe in der Zeit vom Juni 2004 bis Oktober 2005 diverse Bauprojekte erstellt und hierfür Honorare von 700'000 bis zu 1 Mio. Franken in Rechnung gestellt,

dass anlässlich des Pfändungsvollzugs, bei dem der Schuldner auf die Straffolgen bei falscher Aussage aufmerksam gemacht worden sei, das Betreibungsamt festgestellt habe, dass die vom Gläubiger vorgelegten Beilagen nicht bewiesen, dass der Schuldner für die angeblichen Bauprojekte tatsächlich Honorare erhalten habe bzw. noch Honorarforderungen besitze,

dass der Schuldner in seiner Vernehmlassung angegeben habe, von den aufgeführten Bauherren habe er kein Mandat erhalten und sämtliche Bauten und Ausführungen seien an örtliche Büros abgetreten worden,

dass gestützt auf die Auszüge der Bankinstitute und der Post der Schuldner kein Vermögen verheimlicht habe und der Pfändungsbeamte nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen (André Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte zu leisten habe (BlSchK 1999 135/136),
dass der Schuldner nicht verpflichtet sei, über die Verwendung von Geldern Auskunft zu geben, die er vor Jahren besessen habe (BGE 107 III 73 E. 3), weshalb die Verlustscheine am 23. Juli 2006 korrekt ausgestellt worden seien,
dass der Beschwerdeführer sich damit nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern bloss einwendet, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt und BGE 107 III 73 E. 3 gehe an der Sache vorbei,

dass die Sachverhaltsdarlegungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich sind, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG),

dass neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG), weshalb insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt werden können,
dass der Beschwerdeführer wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz ihr offerierte Beweise nicht abgenommen habe, was jedoch im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig ist und nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer mit der Nichtabnahme von Beweisen keine Rechtsverweigerung begründen kann,

dass schliesslich der Vorwurf, das Obergericht habe sein Ermessen überschritten, nicht rechtsgenüglich begründet wird,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementloss certificateadmissibilityreasoning requirementsnew evidenceright to be heardnon-entryfree of charge

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned and admissible under Art. 79 OG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the cantonal decision in a legally sufficient manner and was therefore not admissible.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted that the lower court had violated substantive law, without addressing the reasoning required by Art. 79 OG.

Kernrechtsfrage

Whether new evidence and witness hearings could be considered

Extrahierter Entscheid

New evidence could not be taken into account and the requested witness examinations could not be carried out.

Extrahierte Begründung

The Federal Court is bound by the factual findings below and new evidence is inadmissible in this complaint procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to take evidence violated the right to be heard or amounted to denial of justice

Extrahierter Entscheid

This argument could not be raised in the present complaint procedure.

Extrahierte Begründung

A hearing-right complaint of this kind would have had to be brought by constitutional complaint, not under the SchKG complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority exceeded its discretion in approving the issuance of the loss certificates

Extrahierter Entscheid

The allegation was not properly substantiated.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to set out, in a legally sufficient way, how the supervisory authority had exceeded its discretion.

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