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7B.196/2004 ΓÇó Debt enforcement complaint inadmissible for insufficient reasoning
7B.196/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung25.10.2004Inadmissible
Z._________ challenged a bankruptcy warning before the Bern supervisory authority, which declined to enter into the complaint for lack of reasoning. He then filed a further complaint with the Federal Supreme Court. The court held that the submission did not satisfy the requirements of Art. 79(1) OG because it failed to state what amendment was sought and why the lower decision violated federal law. The complaint was therefore not entered into. The court also noted that debt enforcement complaint proceedings are generally free of charge and that no party compensation is payable.
Art. 79 Abs. 1 OG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Nichteintreten bei ungenügender Rügebegründung. Die Beschwerdeschrift hat einen bestimmten Abänderungsantrag zu enthalten und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Ausdrucksbegehren oder die generelle Ankündigung der Beschwerde genügt nicht. Sind die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren der Schuldbetreibung und des Konkurses gilt grundsätzlich die Kostenfreiheit; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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7B.196/2004 /rov
Urteil vom 25. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht eingetreten ist;
in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6. Oktober 2004;
in Erwägung,
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht;
dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind;
dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit - grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist, und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: