Debt enforcement complaint inadmissible for lack of substantiation

7B.195/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung20.12.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a cantonal supervisory decision concerning the charge list and a new valuation in a mortgage enforcement. The Federal Supreme Court held that the complaint was insufficiently reasoned: the appellant did not address the cantonal court’s grounds and merely asked for a general review. The Court also reiterated that a debt-enforcement complaint may attack only enforcement-office measures, not the existence of the underlying claim, and that the valuation instruction was not separately appealable because it was only a procedural direction to the office. The complaint was therefore not entertained.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 Abs. 1 SchKG; admissibility of the debt-enforcement complaint and limits of review. A federal complaint must state briefly and specifically which federal provisions were violated and in what respect; a mere request for comprehensive review is insufficient (consid. 2.1–2.4). In debt-enforcement proceedings, the complaint may only challenge measures of the enforcement office and cannot be used to contest the existence of the enforced claim. A cantonal instruction to the office on how to conduct further steps, where no immediate detriment to protected interests is shown, is not independently appealable.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.195/2006 /bnm

Urteil vom 20. Dezember 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand
Lastenverzeichnis, Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2006 (SKA 06 21).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ teilte in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 auf Grundpfandverwertung am 25. August 2006 den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen mit.

Hiergegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 überwies die Aufsichtsbehörde die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt u.a. im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und das Verwertungsverfahren seien aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Abweisung bzw. Unzulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl über die Aufnahme des Inventars als Zugehör als auch über die Forderungsanmeldung des Gläubigers Z.________ ins Lastenverzeichnis nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden sei. Sie hat sodann die Sache zur weiteren Behandlung "im Sinne der Erwägungen" an das Betreibungsamt überwiesen. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Bestreitung der Zugehörseigenschaft (Art. 11 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2 VZG) und die Bestreitung der Pfandlast (Art. 37 Abs. 2 VZG) betreffend die Forderung des Gläubigers Z.________ zur Durchführung des Vorverfahrens gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG an das Betreibungsamt überwiesen werde.
2.2 Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren als unzulässig und diese als Bestreitungen des Lastenverzeichnisses und der Zugehörseigenschaft erachtet hat (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 28 Rz. 32 ff., 39 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen verlangt, "die ganze Angelegenheit zu überprüfen", genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Mit seinen Ausführungen insbesondere betreffend die Rechtsöffnung, die erfolglose Aberkennung der Forderung sowie die angebliche Bereitschaft seiner Bank, die Forderung des Betreibungsgläubigers Y.________ zu bezahlen, kann er nicht gehört werden. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht weiter hervor, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaft auf Fr. 1,356 Mio. Franken geschätzt habe und ein Begehren um Neuschätzung gemäss Art. 9 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG zwar verspätet sei, ungeachtet dessen (aus verschiedenen Gründen, u.a. weil das Betreibungsamt auf eine 14 Jahre zurückliegende amtliche Schätzung abgestellt habe) "auf die Schätzungsfrage zurückzukommen sei". Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt angewiesen, eine neue Schätzung vorzunehmen oder durch Sachverständige anzuordnen, "wobei im letzteren Fall der Schuldner kostenvorschusspflichtig gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG" sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander; er bringt einzig vor, die Liegenschaft sei nicht nur 1,3 Mio., sondern "ein paar Mio. Franken wert". Damit kann er nicht gehört werden. Er übergeht, dass die Aufsichtsbehörde - was er in keiner Weise kritisiert - eine neue betreibungsamtliche Schätzung angeordnet hat und dieser Schätzwert noch gar nicht feststeht. Die Frage, ob bei der hier angeordneten neuen betreibungsamtlichen Schätzung für den Fall, dass das Amt einen Sachverständigen beizieht, der Beschwerdeführer als Schuldner kostenvorschusspflichtig sei, ist nicht zu erörtern. Mit der erwähnten Anordnung hat die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt bloss eine Anweisung über den Verfahrensablauf gegeben, welche als solche nicht anfechtbar ist (BGE 112 III 90 E. 1 S. 94), zumal nicht feststeht, ob das Betreibungsamt für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen bzw. den Beschwerdeführer als Schuldner überhaupt eine Kostenvorschusspflicht treffen wird. Insoweit ist der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen nicht berührt (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) und die Beschwerde unzulässig.
2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, welche die Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie von Gebühren und Auslagen zur Folge haben kann - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementcharge listauction conditionsadmissibilitysubstantiationvaluationappealability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal debt-enforcement complaint was sufficiently reasoned to challenge the cantonal supervisory decision

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the reasoning of the cantonal authority and failed to show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 79 para. 1 OG, the appellant had to explain specifically which federal rules were violated. Generic requests to review the whole matter were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could contest the inclusion of assets, the claim registration, the debt claim itself, or the valuation instructions in this complaint

Extrahierter Entscheid

No. Such objections were either outside the scope of the debt-enforcement complaint or directed only against an internal procedural instruction that did not affect the appellant's protected interests.

Extrahierte Begründung

The complaint under Art. 17 SchKG can only challenge measures of the enforcement office, not the existence of the enforced claim. The valuation-related order merely directed the office how to proceed and was not independently appealable.

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