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7B.194/2006 ΓÇó Non-entry in complaint against property revaluation
7B.194/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung10.11.2006Inadmissible
X.________ AG challenged a Zurich supervisory decision concerning a request for revaluation of real estate in debt enforcement proceedings. The Federal Court held that the appellant's allegation that the appraisal had been conducted without the appraiser present had no basis in the appealed decision and could not be considered. It further held that the complaint did not meaningfully engage with the cantonal court's reasons concerning the debtor's lack of a right to attend or be represented at the valuation. The court therefore did not enter into the complaint. It also noted that the filing bordered on frivolous litigation, but imposed no operative sanction in the dispositive part.
Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 79 Abs. 1 OG; admissibility of a SchKG complaint against a cantonal supervisory decision. The Federal Court is bound by the facts as established in the challenged decision; factual allegations lacking any support therein are inadmissible. A complaint must, under the statutory reasoning requirement, specifically engage with the decisive grounds of the cantonal authority; mere assertions or collateral objections do not suffice. If the appellant fails to rebut the essential reasoning, the court declines to enter into the complaint. Mutwillige Beschwerdeführung may, in principle, entail fines and costs under Art. 20a Abs. 1 SchKG.
{T 0/2}
7B.194/2006 /blb
Urteil vom 10. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Neuschätzung einer Liegenschaft,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 22. September 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. September 2006, womit der von der X.________ AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf (I. Abteilung) vom 24. Februar 2006 eingereichte Rekurs abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, und der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um die Kosten des Schätzungsberichtes mit einem Barvorschuss von Fr. 1'500.-- bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf sicherzustellen,
in die Eingabe der X.________ AG vom 20. Oktober 2006, womit die Beschwerdeführerin die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. September 2006 beantragt,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz erwogen hat, ein Nichtigkeitsgrund betreffend die erste Schätzung (vom 26. Januar 2006) habe nicht vorgelegen,
dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Schätzung habe in Abwesenheit des Schätzers stattgefunden,
dass diese Behauptung im angefochtenen Beschluss keine Stütze findet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 124 III 286 E. 3b S. 288),
dass die obere Aufsichtsbehörde ausführlich dargelegt hat, warum sich das Bezirksgericht einzig mit dem Begehren um Neuschätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG zu befassen hatte, und warum das Obergericht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei eine ordentliche und seriöse erste Schätzung vorzunehmen, nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz weiter erwogen hat, der Schuldner sei nicht berechtigt, bei der Schätzung des Grundstücks beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, denn weder Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 SchKG noch Art. 99 VZG sähen eine Mitwirkung des Schuldners bei der Schätzung vor,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin dagegen lediglich einwendet, das Obergericht nehme keine Stellung zur Frage, ob der Schuldner das Recht habe, bei der Besichtigung der Schätzer anwesend zu sein, und ob der Schätzer die Liegenschaft besichtigen soll,
dass das Obergericht die erste Frage beantwortet hat, weshalb der Einwand haltlos und mutwillig ist,
dass Letzteres auch für die zweite Frage zutrifft, denn das Betreibungsamt Niederglatt hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, am 12. Januar 2006 finde eine Besichtigung der Liegenschaft statt, und gestützt darauf hat das Expertenbüro ein Fotodossier erstellt,
dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an Mutwilligkeit grenzt,
dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung ihr oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Niederglatt, Im Eichi, 8172 Niederglatt ZH, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: