Non-entry on complaint against informational letter

7B.194/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung13.08.2001Inadmissible

Zusammenfassung

School A. challenged a letter from the Zurich district court clerk concerning a site inspection in a special liquidation proceeding and asked for suspensive effect. The Federal Supreme Court's debt enforcement and bankruptcy chamber held that the letter was merely informational and did not constitute an enforceable measure or an appealable supervisory decision. Even if it were considered an interlocutory ruling, it could not be brought before the chamber. The complaint was therefore not entered into, and the suspensive-effect request became moot.

Regest

Art. 20a SchKG; appealability of supervisory measures in debt enforcement and bankruptcy proceedings: A purely informational letter of a lower supervisory authority that neither orders nor maintains a measure aimed at advancing or temporarily suspending enforcement does not constitute an appealable enforcement act or supervisory decision. Even where a communication could be viewed as an interlocutory procedural ruling, it is not necessarily subject to complaint to the Federal Supreme Court. Ex officio intervention against void enforcement acts is considered only within the framework of a permissible complaint; absent admissibility, no merits review is undertaken (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.194/2001/GYW/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
Schule A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ernst Zeller, Löwenstrasse 2, 8001 Zürich,

gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kan-tons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Juli 2001 (NR010056/U),

betreffend
Schreiben des Bezirksgerichts Zürich (untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 5. Juli 2001,
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

nach Einsicht in die Eingabe vom 6. August 2001, mit der die Schule A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Juli 2001 Beschwerde an die erkennende Kammer führt, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat (Verfahren 5P.262/2001),

dass es sich angesichts der nachstehend darzulegenden Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde rechtfertigt, von dem in Art. 57 Abs. 5 OG (in Verbindung mit Art. 81 OG) festgelegten Grundsatz abzuweichen und den Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde nicht abzuwarten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2001 an die Vorinstanz ein Schreiben vom 5. Juli 2001 angefochten hatte, worin der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Zürich (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) unter Hinweis auf ein hängiges Beschwerdeverfahren hauptsächlich mitgeteilt hatte, er habe in seiner Eigenschaft als Referent am 4. Juli 2001 an der vom Konkursbeamten anberaumten Besichtigung der von einer Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG betroffenen Liegenschaftin Z.________ teilgenommen, zu der auch zwei Vertreter der Bank B.________ erschienen seien,

dass im Schreiben im Sinne einer Vorinformation ausserdem darauf hingewiesen worden war, Lastenverzeichnis und Kollokationsplan seien im separaten Beschwerdeverfahren aufgehoben worden,

dass das Schreiben vom 5. Juli 2001 nach dem Gesagten keine auf das Vorantreiben oder das (vorläufige) Aufhalten eines Vollstreckungsverfahrens gerichtete Vorkehr (dazu BGE 116 III 91 E. 1 S. 93) bzw. keinen eine derartige Vorkehr betreffenden Beschwerdeentscheid enthalten hatte,

dass offen bleiben mag, ob im genannten Schreiben ein (verfahrensleitender) Zwischenentscheid zu erblicken ist, da ein solcher ohnehin nicht mit Beschwerde an die erkennende Kammer angefochten werden kann (vgl. BGE 112 III 90 E. 1 S. 94 mit Hinweisen),

dass die erkennende Kammer beim Vorliegen einer nichtigen Betreibungshandlung in der Tat von Amtes wegen einzugreifen hat, indessen nur im Rahmen der Beurteilung einer zulässigen (wenn allenfalls auch verspäteten) Beschwerde (vgl.
BGE 118 III 4 E. 2a S. 6; Heinz Pfleghard, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auf- lage, Rz 5.46),

dass auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten ist,

dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Begehren, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG),
dass es sich hier allerdings rechtfertigt, darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) und Gebühren auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG),

erkannt :

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 13. August 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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