Existenzminimum in wage garnishment and omitted expenses

7B.192/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung12.09.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the spouses' debt-enforcement complaint against the cantonal supervisory authority. It held that the husband's income from self-employment could be estimated because he kept no books and offered no reliable proof, and that the authority could rely on figures from an earlier garnishment without abusing its discretion. It further held that a loan debt and dental expenses claimed only later in the complaint proceedings need not be included in the subsistence minimum, especially since third-party debts are not part of that minimum. The complaint was dismissed, with no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 93 SchKG; subsistence minimum in wage garnishment; estimation of self-employment income and inclusion of expenses. Where the debtor keeps no accounts and furnishes no reliable evidence, the enforcement authority may estimate income with broad discretion and rely on prior garnishment data unless it exceeds or abuses that discretion. The debtor retains a duty of cooperation despite the authority's duty to investigate ex officio; expenses not asserted in the garnishment record may be disregarded in later complaint proceedings. Ordinary debts to third-party creditors do not form part of the subsistence minimum (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.192/2003 /bnm

Urteil vom 12. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

  1. Z.________ (Ehefrau),
  2. Y.________ (Ehemann),
    Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Existenzminimum,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. August 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Einkommenspfändung gegen Z.________ (Schuldnerin) berechnete das Betreibungsamt A.________ das Existenzminimum der Z.________ und Y.________ und pfändete das Fr. 3'950.-- übersteigende Einkommen von Z.________. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. August 2003 ab.

Z.________ und ihr Ehemann Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 22. August 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen eine Neuberechnung des Existenzminimums.

Die Aufsichtsbehörde beantragt in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die vorliegende Eingabe ist - wie bereits die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde - zwar im Namen beider Ehegatten eingereicht, jedoch lediglich vom Ehemann der Schuldnerin unterzeichnet worden. Es ist zweifelhaft, ob der Ehemann ohne ausdrückliche Vollmacht für seine Frau Beschwerde führen kann (BGE 85 III 65 E. 2 S. 67). Die Frage kann allerdings vorliegend offen gelassen werden, da nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Ehegatte (in eigenem Namen) geltend machen kann, mit der Einkommenspfändung werde in das Existenzminimum der Familie eingegriffen (BGE 82 III 54 S. 55; 116 III 75 E. 1a S. 77).
3.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das monatliche Einkommen des Ehemannes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrage nur Fr. 500.-- und nicht Fr. 1'000.--, wie von der Aufsichtsbehörde angenommen.

Gemäss angefochtenem Entscheid führt der Ehemann der Schuldnerin über sein Geschäft keine Buchhaltung und die Beschwerdeführer haben auch keine anderen Belege oder Anhaltspunkte für die Höhe seines Verdienstes vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde das Einkommen geschätzt hat (BGE 106 III 11 E. 2 S. 14; 112 III 21 E. 2c S. 21). Dabei steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 52 zu Art. 93 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat auf die Angaben des Ehemannes anlässlich einer früheren Pfändung im September 2002 abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere liegt darin weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Strittig ist ferner die Berücksichtigung einer Darlehensschuld sowie zahnärztlicher Kosten. Die Aufsichtsbehörde hat diese Auslagen nicht an das Existenzminimum angerechnet, da sie anlässlich der Erstellung des Pfändungsprotokolles nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführer rügen, bei der Aufnahme des Protokolls seien diesbezüglich keine Fragen gestellt worden.

Auch wenn das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen zu ermitteln haben, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist (BGE 119 III 70 E. 1 S. 72; 123 III 328 E. 3 S. 329). Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Schuldentilgung und zahnärztliche Behandlung nicht berücksichtigt hat. Ohnehin sind bestehende Schulden gegenüber Drittgläubigern nicht zum Existenzminimum zu rechnen (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 654; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 33 zu Art. 93 SchKG).
5.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

subsistence minimumwage garnishmentincome estimationcooperation dutyself-employment incomethird-party debtsdental expensesdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the husband's self-employment income was correctly estimated at CHF 1,000 instead of CHF 500.

Extrahierter Entscheid

The supervisory authority could estimate the income based on the available circumstances and prior garnishment data; no abuse of discretion was shown.

Extrahierte Begründung

Because the husband kept no accounts and produced no reliable evidence of income, the authority was entitled to estimate earnings and rely on figures from an earlier garnishment.

Kernrechtsfrage

Whether a loan debt and dental expenses had to be included in the subsistence minimum.

Extrahierter Entscheid

No. These expenses were not considered because they were not asserted when the garnishment record was drawn up, and third-party debts are not part of the subsistence minimum.

Extrahierte Begründung

The debtor must inform the authority of relevant facts and available evidence despite the authority's duty to establish the facts ex officio. Moreover, ordinary debts to third-party creditors are not counted in the minimum existence calculation.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision should be granted.

Extrahierter Entscheid

The complaint is dismissed in full.

Extrahierte Begründung

None of the challenged aspects of the subsistence-minimum calculation was found incorrect.

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