{T 0/2}
7B.191/2006 /blb
Urteil vom 7. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung,
SchKG-Beschwerde nach OG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 21. August 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Gerichtspräsidium Lenzburg bewilligte den Eheleuten X.________ und Y.________ mit Entscheid vom 6. Januar 2005 eine sechsmonatige Nachlassstundung für einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und Prozentvergleich und verlängerte nach bestätigter Nachlassstundung mit Entscheid vom 1. September 2005 den vom eingesetzten Sachwalter bzw. Liquidator L.________ eingereichten "Nachlassvertrag ... betreffend Vermögensabtretung und Prozentvergleich" mit den Bestimmungen:
.. ...
2. Die Schuldner räumen den pfandgesicherten Gläubigern das freie Verfügungsrecht über:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).
2.
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in erster Linie aus formellrechtlichen Gründen nicht eingetreten, weil der durch Anwaltsvollmacht der Nachlassschuldner vom 24. November 2004 mit deren Vertretung im Nachlassstundungsverfahren beauftragte Anwalt den Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg für den Gläubigerausschuss in den Nachlassverfahren der Nachlassschuldner angefochten habe. Der Gläubigerausschuss habe ihn nicht zur Beschwerdeführung bevollmächtigt und dieser sei zur Beschwerde auch nicht legitimiert.
Das Rubrum der kantonalen Beschwerde lautete: "Beschwerde für Gläubigerausschuss in den Nachlassverfahren von 1. X.________, ..., 2. Y.________, ..., beide vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt, bestehend aus: A.________, ..., B.________, ..., C.________, ..., Beteiligte und Beschwerdeführer (im Weiterzugsverfahren), ...". Das Rubrum allein lässt darauf schliessen, dass die Beschwerde für den Gläubigerausschuss geführt wurde. Allerdings lag ihr nicht nur eine Vollmacht vom 23. Februar 2006, sondern auch eine Generalbevollmächtigung der Nachlassschuldner vom 29. November 2004 (nicht 24. November 2004) bei. Die Frage, ob sich allenfalls aus der Begründung der Beschwerde ergab, dass diese effektiv (auch) für die Beschwerdeführer galt, kann offen bleiben, weil es vorliegend an der Legitimationsvoraussetzung der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Liquidationsverfügung fehlt. Das Nichteintreten war jedenfalls aus diesem Grund angebracht (E. 3.3 nachfolgend), so dass der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann.
3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt sodann aus, auf die Beschwerde wäre, auch wenn sie für die Nachlassschuldner erhoben worden wäre, deshalb nicht einzutreten, weil diese nach rechtskräftig bestätigtem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger zur Verwertung des abgetretenen Vermögens durch die vorinstanzlich angeordnete Zwangsverwertung der dazu gehörenden Liegenschaft GB S.________ Parz. Nr. xxxx für die Grundpfandgläubigerin nicht unmittelbar betroffen seien; sie vermöchten denn auch kein eigenes gesetzlich geschütztes Recht oder Interesse geltend zu machen, in welches durch die angeordnete Zwangsverwertung eingegriffen werden könnte.
3.2 Zwar ist nach der Rechtsprechung beim Nachlass mit Vermögensabtretung auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators anzufechten, um auf eine rechtmässige Verwertung hinzuwirken, allerdings nur, wenn die beanstandete Massnahme in gesetzlich geschützte Rechte und Interessen des Schuldners eingreift (BGE 102 III 33 E. 1 S. 34/35). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen sich nicht an die grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids halten (Art. 81 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG) und sodann behaupten, aber nicht dartun, inwieweit Noven zulässig sein sollen, wäre auf Grund ihrer Ausführungen nicht zu sehen, inwiefern die beanstandete Massnahme in ihre gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen würde. Das wäre namentlich hinsichtlich ihrer Befürchtung, dass eine öffentliche Zwangsversteigerung für sie kreditschädigend sein könnte, nicht der Fall.
3.3 Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gläubigerausschuss im Nachlassverfahren von X.________ und Y.________ (bestehend aus: A.________, B.________, C.________), den Beschwerdegegnern (Bank Z.________, L.________) und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: