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7B.185/2006 ΓÇó Non-entry on complaint against service of payment orders
7B.185/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung30.01.2007Dismissed
X.________ challenged the service of two payment orders concerning alimony arrears. The Schaffhausen supervisory authority rejected his complaint, and the Federal Supreme Court held that his hearing complaint was inadmissible in SchKG complaint proceedings, that his submission did not meet the reasoning requirements regarding the alleged nullity of the payment orders, and that unrelated proceedings on alimony reduction and suspension were irrelevant. The Court therefore did not enter into the complaint.
Art. 19 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV; SchKG complaint procedure and admissibility of constitutional grievances: a complaint against a supervisory decision cannot be used to invoke denial of the right to be heard, as such a grievance must be raised by constitutional complaint under the old OG regime. The complaint must also satisfy the statutory reasoning requirements; a mere repetition of factual assertions without engagement with the cantonal reasoning is insufficient (consid. 1). A payment order is not void merely because the creditor field is left blank where the creditor is clearly identifiable from the order’s other references, in particular the debt documents and the underlying enforcement basis (consid. 2). Irrelevant parallel proceedings do not affect the review of the service of the payment order (consid. 3).
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7B.185/2006 /blb
Urteil vom 30. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 29. September 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 29. September 2006, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2005 betreffend Alimente für A.________ im Betrag von Fr. 8'800.-- abgewiesen wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 13. Oktober 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids verlangt wird,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]), wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),
dass die Vorinstanz zum Einwand, die beiden Zahlungsbefehle seien nichtig, ausgeführt hat, in diesen Urkunden werde die "Gemeinde Y.________, Finanzverwaltung" allein als Gläubigervertreterin angeführt und die Rubrik "Gläubiger" sei leer,
dass in den Zahlungsbefehlen in der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung" nebst weiteren Dokumenten die Verfügung der Alimentenbevorschussungsstelle vom 18. Januar 2005 genannt werde, woraus folge, dass es um die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen gehe, welche die Gemeinde bevorschusst habe, und somit die Gemeinde Y.________ als Gläubigerin eindeutig feststehe,
dass der Beschwerdeführer dagegen als Erstes vorbringt, das Obergericht habe auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, und er (der Beschwerdeführer) sei nicht angehört worden,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht zulässig ist, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, in den Zahlungsbefehlen sei die Rubrik "Gläubiger" leer, was irreführend sei,
dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), worin ausführlich begründet wird, warum die Gläubigerbezeichnung in den Zahlungsbefehlen nicht irreführend sei und deshalb die Zahlungsbefehle nicht nichtig seien,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es seien ein Verfahren betreffend Herabsetzung der Alimente und ein Gesuch um Sistierung anhängig, was jedoch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang ist,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y.________, handelnd durch die Finanzverwaltung), dem Betreibungsamt Schaffhausen, Vordergasse 26, 8201 Schaffhausen, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: