Debt enforcement complaint declared inadmissible for insufficient reasoning

7B.185/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung20.11.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a Basel-Stadt supervisory decision upholding a loss certificate issued in debt enforcement. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 79 Abs. 1 OG. Complaints about the creditor's behavior and about the existence of the debt were not admissible in debt-enforcement complaint proceedings, which are limited to orders of the enforcement office. The request for waiver of enforcement costs was also rejected because the applicable fee regulation does not allow remission. The court therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 68 SchKG; debt-enforcement complaint against a loss certificate: admissibility and scope of review. A federal complaint must state briefly which federal rules were violated and in what respect; submissions that merely criticize the creditor's conduct or seek to dispute the underlying debt are inadmissible, since the debt-enforcement complaint lies only against measures of the debt collection office. Enforcement costs are governed exhaustively by the tariff regulation; absent a statutory basis, no remission for indigence is available. Proceedings before the debt-enforcement chamber are in principle free of charge, so requests for legal aid may become moot where no costs are imposed (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.185/2002 /min

Urteil vom 20. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändungsurkunde/Verlustschein (Art. 115 SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ...; Betreibungsgläubiger B.________) am [recte] 16. August 2002 die Pfändungsurkunde bzw. mangels pfändbaren Vermögens oder Einkommens den Verlustschein nach Art. 115 SchKG für die Forderung von insgesamt Fr. 2'930.20 aus. A.________ erhob gegen den Verlustschein Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 10. September 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde).

A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. September 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil und der Verlustschein seien aufzuheben. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Einwände gegen den angefochtenen Verlustschein unbegründet seien, soweit diese überhaupt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden könnten. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, genügt den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in verschiedener Hinsicht das Verhalten des Betreibungsgläubigers kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg auch nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 24 I 149 E. 1 S. 153). Die Aufsichtsbehörde hat sodann - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung nicht durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen habe; ebenso wenig habe der Gläubiger dem Amt die Bezahlung und in diesem Sinne einen allfälligen Rückzug oder Verzicht auf Fortsetzung der Betreibung mitgeteilt. Inwiefern unter diesen Umständen die Auffassung der Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt sei zu Recht zum Pfändungsvollzug geschritten und habe die eigene Mitteilung des Beschwerdeführers über angebliche Zahlungen zu Recht nicht berücksichtigt, gegen die Regeln über die Befreiung des Schuldners von seiner Schuld (vgl. Art. 12 SchKG; BGE 114 III 49 E. 1 S. 50; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 4 Rz. 27) oder gegen andere Bundesrechtssätze verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten, dass der Betreibungsgläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen und der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner diese (einschliesslich der Rechtsöffnungskosten) zu tragen hat (Art. 68 SchKG; Art. 48 ff. GebV SchKG; BGE 119 III 64 E. 4b/aa S. 67). Soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass der Betreibungskosten wegen Bedürftigkeit stellt, kann er von vornherein nicht gehört werden, da sich die Festsetzung der Betreibungskosten ausschliesslich nach der einschlägigen Verordnung (GebV SchKG; SR 281.35) richtet und dort ein Erlass der Gebühren nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Damit ist auch das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (B.________), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementloss certificateadmissibilityreasoning requirementcostslegal aidscope of review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the loss certificate was sufficiently reasoned under Art. 79 Abs. 1 OG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not adequately show which federal rules were violated and how.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions did not meet the statutory minimum of concise legal reasoning required for a federal complaint.

Kernrechtsfrage

Whether criticisms of the creditor's conduct and the existence of the debt could be examined in debt-enforcement complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint may challenge only measures or orders of the debt collection office, not the creditor's conduct or the underlying claim itself.

Extrahierte Begründung

Under Art. 17 Abs. 1 SchKG, only office decisions are reviewable, and the substantive debt cannot be contested on this route.

Kernrechtsfrage

Whether the request for waiver of debt-enforcement costs due to indigence could be granted.

Extrahierter Entscheid

No; the costs are governed exclusively by the tariff regulation and no waiver is предусмотрed.

Extrahierte Begründung

The fee schedule does not provide for remission of debt-enforcement fees.

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