Non-entry on complaint for lack of proper reasoning

7B.174/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung08.11.2006Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged a Basel-Landschaft supervisory authority decision refusing restoration of the deadline to lodge an objection in debt enforcement proceedings. Before the Federal Supreme Court he essentially referred to an enclosed dossier. The Court held that new evidence is inadmissible and that the complaint must be properly reasoned under Art. 79(1) OG. As the filing did not meet these requirements, the Court did not enter into the complaint.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründung der SchKG-Beschwerde und Unzulässigkeit neuer Beweismittel: Die Beschwerdeschrift muss die angerufenen Rügen rechtsgenüglich darlegen; ein blosser Verweis auf Beilagen oder ein Dossier genügt nicht. Vor Bundesgericht sind neue Beweismittel unzulässig. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.174/2006 /bnm

Urteil vom 8. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. September 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. September 2006, womit das Gesuch von X.________ um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen wurde,

in die Eingabe von X.________ vom 28. September 2006, womit dieser sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz unter anderem in der Hauptsache ausführt, selbst wenn bewiesen wäre, dass der Gesuchsteller von April 2006 bis 13. Juni 2006 landesabwesend gewesen wäre und seine Tochter es unterlassen hätte, ihn über die Zustellung des Zahlungsbefehls zu informieren, wäre das Gesuch abzuweisen, da dem Gesuchsteller die Betreibung schriftlich angedroht worden sei und er somit als im Gastronomiebereich tätiger Geschäftsmann für die Zeit seiner Abwesenheit die notwendigen Vorkehren hätte treffen müssen,

dass dies dem Gesuchsteller zumutbar und möglich gewesen wäre, habe er doch gemäss seinen eigenen Angaben die Reise in die Türkei nicht überstürzt antreten müssen,

dass der Beschwerdeführer lediglich mit Hinweis auf das beiliegende Dossier Beschwerde führt,

dass vor Bundesgericht neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG) und die Beschwerde rechtsgenüglich begründet werden muss (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1),

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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