Insufficiently reasoned SchKG complaint dismissed; costs for abuse

7B.17/2005Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged the auction sale of two real properties in the bankruptcy estate. After the cantonal lower authority dismissed the complaint and the higher cantonal authority refused to enter into it, he filed a federal SchKG complaint seeking annulment of both the cantonal decision and the auction award. The Federal Court held that any late supplement to the complaint was inadmissible because the filing period is peremptory, and that merely referring to earlier submissions did not meet the federal reasoning requirement. The alleged recusal ground based on cousinship between an appellate judge and the bankruptcy officer was rejected. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and the complainant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 20 ZGB, Art. 20a Abs. 1 SchKG: Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind Verwirkungsfristen; eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung bleibt unbeachtlich. Die Beschwerdeschrift hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und konkret darzutun, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; blosse Verweisung auf frühere Eingaben genügt nicht. Ausstandsgründe wegen Verwandtschaft erfassen in der Seitenlinie nur Verwandte bis zum dritten Grad; Cousin/Cousine fällt nicht darunter. Zudem betrifft Art. 10 SchKG das Verhältnis zwischen Amtsperson und Parteien, nicht dasjenige zwischen Aufsichtsbehörde und Konkursbeamten. Mutwillige Weiterziehung rechtfertigt die Kostenauflage.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.17/2005 /bnm

Urteil vom 15. Februar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Dezember 2004 (SK 04 139).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Konkursamt A.________ verwertete im Konkurs über X.________ am 3. November 2004 die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, GB B.________, durch öffentliche Versteigerung. Hiergegen erhob der Gemeinschuldner X.________ Beschwerde, welche die Amtsgerichtspräsidentin II von A.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) abwies. Diesen Entscheid zog X.________ weiter an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) nicht eintrat.

X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 5. Januar 2005) mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2005 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der Steigerungszuschlag in der Grundstücksverwertung seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Bei der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Einreichung einer formell genügenden Beschwerdeschrift zu gewähren, ist daher unzulässig.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung des Beschwerdeführers auf "frühere Eingaben" wie die Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Oberrichterin Y.________ die Cousine des Konkursbeamten Z.________ sei und daher eine Interessenkollision vorliege bzw. die betreffende am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichterin gegen die Ausstandspflicht infolge Verwandtschaft verstossen habe. Von der Ausstandspflicht sind indessen Verwandte in der Seitenlinie nur bis und mit dem dritten Grad erfasst (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 20 ZGB), nicht aber Cousin bzw. Cousine als Verwandte vierten Grades. Im Übrigen gilt Art. 10 SchKG nur im Verhältnis zwischen dem Betreibungs- und Konkursbeamten sowie Mitgliedern der Aufsichtsbehörden einerseits und den Parteien anderseits, nicht aber zwischen einem Mitglied der Aufsichtsbehörde und einem Betreibungs- und Konkursbeamten (BGE 36 I 148 E. 1 S. 150; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 33 zu Art. 10 SchKG). Die Beschwerde ist insoweit haltlos.
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerde-Weiterzug lediglich auf seine früheren Eingaben verwiesen habe und sich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcypublic auctionrecusalpleading requirementsforfeiture periodnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an untimely supplementary complaint brief could be allowed in a SchKG complaint procedure.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint deadline is a forfeiture period; a later supplement cannot be considered.

Extrahierte Begründung

The time limit under the SchKG is peremptory, so a supplement filed after expiry is ineffective even if announced earlier.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the requirement to indicate which federal law provisions were violated and how.

Extrahierter Entscheid

No. Referring to prior submissions does not satisfy the reasoning requirement.

Extrahierte Begründung

A complaint must briefly explain the violated federal rules and the manner of violation; mere references to earlier filings are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged kinship between an appellate judge and the bankruptcy officer required recusal.

Extrahierter Entscheid

No. Cousins are relatives in the fourth degree and are not covered; moreover, the recusal rule does not govern the relationship alleged here.

Extrahierte Begründung

Art. 10 SchKG covers collateral relatives only up to the third degree and applies to the relationship between enforcement/bankruptcy officers and the parties, not between an authority member and an officer.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant showed that the cantonal authority wrongly refused to enter into the appeal for lack of reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not address the cantonal reasoning and therefore failed to show misapplication of federal law.

Extrahierte Begründung

The federal complaint did not substantiate why the non-entry decision was unlawful, so review was barred by the same pleading defect.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed for a frivolous federal complaint.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complainant had to bear the costs because the matter was brought without serious grounds.

Extrahierte Begründung

The further appeal was abusive within the meaning of the SchKG cost rule.

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