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7B.17/2003 ΓÇó Non-entry for insufficient substantiation in debt-enforcement appeal
7B.17/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung31.01.2003Inadmissible
The debtor appealed a cantonal decision that had upheld the replacement of an erroneous seizure continuation by a bankruptcy warning in enforcement proceedings. Before the Federal Supreme Court, he again sought annulment of the warning and of the entire enforcement, and requested suspensive effect. The Court held that the brief failed to meet the statutory substantiation requirements because it did not engage with the cantonal reasoning and largely repeated earlier pleadings. It therefore did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. Costs remained generally free, with a warning about possible sanctions for malicious litigation.
Art. 79 Abs. 1 OG; requirements of substantiation in appeals to the Federal Supreme Court: the appellant must, by reference to the reasons of the contested decision, specify which federal provisions were violated and in what respect; merely repeating cantonal submissions or filing copies of earlier pleadings is insufficient. Where the pleading does not address the contested reasoning and fails to demonstrate an unlawful application of federal law, the Court does not enter into the appeal (consid. 2.2). A request for suspensive effect becomes moot once non-entry is pronounced (consid. 3).
{T 0/2}
7B.17/2003 /min
Urteil vom 31. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Horw stellte F.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx am 23. August 2002 die Pfändungsankündigung zu. Am 29. August 2002 fand die Pfändungseinvernahme statt; in der Folge stellte das Betreibungsamt dem Schuldner in der gleichen Betreibung am 29. Oktober 2002 die Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob F.________ Beschwerde und verlangte, die Pfändung, die Konkursandrohung sowie die ganze Betreibung seien nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 stellte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land die Nichtigkeit der Pfändung fest und wies die übrigen Begehren ab. Zur Begründung hielt er fest, das Betreibungsamt habe nach Erkenntnis, dass F.________ der Konkursbetreibung unterliege, zu Recht die Pfändungsverfügung zufolge Nichtigkeit durch die Konkursandrohung ersetzt. Gegen diesen Entscheid erhob F.________ Beschwerde, welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde).
F.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Nichtigerklärung der Konkursandrohung und der ganzen Betreibung Nr. xxx. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - festgehalten, das Betreibungsamt habe zu Recht gestützt auf Art. 22 Abs. 2 SchKG die irrtümlich auf Pfändung fortgesetzten Betreibungshandlungen durch die Konkursandrohung ersetzt. Dieser Vorgang habe weder die Nichtigkeit der Konkursandrohung noch der ganzen Betreibung zur Folge, zumal der Beschwerdeführer selber die Zulässigkeit der Konkursbetreibung nicht beanstande.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind; dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, m.H.). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise.
Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die in grossen Teilen (S. 1 bis S. 4 Mitte) wortwörtlich der bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift vom 12. Dezember 2002 entspricht. Die Unbeachtlichkeit der Verweisung auf Vorbringen im kantonalen Verfahren kann indessen nicht dadurch umgangen werden, dass Abschriften von bereits für andere Verfahren bestimmten Rechtsschriften eingereicht werden (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Prozessieren vor Bundesgericht, Rz 5.82). Soweit sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Eingabe offensichtlich nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander setzt, genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Mit den Ausführungen zum angefochtenen Entscheid selber kann der Beschwerdeführer schliesslich ebenso wenig gehört werden: Er legt in keiner Weise dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Aufhebung einer nichtigen Verfügung durch das Betreibungsamt und das Ersetzen durch eine neue Betreibungshandlung (vgl. Art. 22 Abs. 2 SchKG; BGE 101 III 18 E. 1b S. 21) unrichtig angewendet habe. Auf die Beschwerde kann daher ingesamt nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren oder Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Nachlassmasse des F._________ in Nachlassliquidation, vertreten durch G.________ AG), dem Betreibungsamt Horw und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: