Non-entry for insufficient substantiation in foreclosure complaint

7B.168/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.10.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Z. and Y. SA appealed against a cantonal supervisory decision upholding a foreclosure auction of a pledged property. They argued contradictory conduct by the secured creditor and alleged that the sale was abusive. The Federal Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements and that new factual allegations were inadmissible. It therefore did not enter into the complaint. The proceedings were free of charge and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 19 SchKG, Art. 63 Abs. 2 and Art. 81 OG; admissibility of a complaint to the Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. A complaint must indicate, with reference to the contested reasoning, which federal-law provisions were violated; a merely general invocation of federal law or abuse of discretion does not suffice. The Federal Court is bound by the cantonal findings of fact; new factual allegations are inadmissible, and alleged defects in fact-finding must be raised by constitutional complaint. Where the cantonal authority holds that a valid realization request remained in force and obliged the enforcement office to proceed, a complaint that does not engage with that core reasoning is insufficiently reasoned and leads to non-entry.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.168/2003 /rov

Urteil vom 15. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

  1. Z.________,
  2. Y.________ SA,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch Maître Marino Montini, Case postale 10, 2004 Neuchâtel 4,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs-
sachen für den Kanton Bern vom 8. Juli 2003.

Sachverhalt:
A.
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes A.________, stellte die Bank X.________ am 13. August 2001 das Verwertungsbegehren, das sie mit Rücksicht auf private Verhandlungen vorübergehend zurückzog, jedoch am 17. Januar 2003 erneut einreichte. In der Folge schlossen der Schuldner Z.________ und die Y.________ SA als Käuferin einen Vertrag über den freihändigen Verkauf der Pfandliegenschaft. Die Bank X.________ nahm hievon Kenntnis, ohne das Verwertungsbegehren ein zweites Mal zurückzuziehen. Als die Zahlung des am 31. März 2003 verurkundeten, sofort fälligen Kaufpreises sich verzögerte, mahnte die Bank X.________ den Schuldner mit Schreiben vom 5. Juni 2003 letztmals zur Überweisung der Vertragssumme samt Verzugszins bis spätestens 13. Juni 2003, ansonsten die auf 18. Juni 2003 anberaumte öffentliche Versteigerung stattfinden werde. Die Zahlung traf nicht ein. Am 18. Juni 2003 führte das Betreibungs- und Konkursamt A.________ die Zwangsversteigerung planmässig durch.
B.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 warfen Z.________ und die Y.________ SA der Bank X.________ widersprüchliches Verhalten vor und fochten die Versteigerung als rechtsmissbräuchlich an. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde ab.
C.
Diesen Entscheid haben Z.________ und die Y.________ SA mit Beschwerde vom 21. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks B.________ vom 18. Juni 2003, unter Kostenfolgen. Mit Verfügung vom 7. August 2003 ist die aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Verwertungsbegehren sei seit seiner Erneuerung formell unverändert in Kraft geblieben, was auch die Beschwerdeführer eingeräumt hätten. Ob deren Behauptung zutreffe, das Verwertungsverfahren sei gestundet, indem gemäss Kaufvertrag Nutzen und Schaden bereits am 31. März 2003 auf die Y.________ SA übergegangen seien und die Bank X.________ zumindest stillschweigend einer gestaffelten Zahlung zugestimmt habe, könne offen bleiben, da sich die Betreibungsbehörde nicht um Auslegungsfragen im parteiinternen Verhältnis zu kümmern brauche und eine nicht ausdrücklich notifizierte Stundung für das Amt unbeachtlich wäre. Spätestens mit dem Schreiben der Bank X.________ vom 5. Juni 2003 sei im Übrigen jede weitere Zahlungsfrist ausgeschlossen worden. Ein gültiges Verwertungsbegehren aber verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung der Verwertung innert nützlicher Frist.
2.
Soweit die Beschwerdeführer diesen Erwägungen mit neuen Tatsachenbehauptungen entgegnen wollen, die sich nicht aus den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ergeben, verkennen sie, dass diese für das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG); Aktenwidrigkeiten und willkürliche Beweiswürdigung wären mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Auf die neuen Sachverhaltselemente - dies betrifft insbesondere auch die Behauptung, die Korrespondenz zwischen der Bank und den Beschwerdeführern habe dem Betreibungsamt vorgelegen - ist somit nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten keine Gelegenheit gehabt, diese im kantonalen Verfahren vorzubringen (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
In materieller Hinsicht bezeichnen die Beschwerdeführer nicht einmal die Bundesrechtssätze, die der angefochtene Entscheid in ihren Augen verletzt; vielmehr beschränken sie sich darauf, ganz allgemein eine Verletzung von Bundesrecht sowie Ermessensmissbrauch geltend zu machen. Damit ist den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht Genüge getan. Soweit sinngemäss die Verletzung von Art. 154 SchKG behauptet wird, ist die Rüge im Übrigen unbegründet, da die Bank X.________ das Verwertungsbegehren am 17. Januar 2003 innerhalb der zweijährigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls (gemäss den Beschwerdeführern am 24. Januar 2003) erneuert und anschliessend nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr zurückgezogen hat. Sodann setzen sich die Beschwerdeführer mit der (zutreffenden) Kernerwägung der Vorinstanz, ein gültiges Verwertungsbegehren verpflichte das Betreibungsamt zur Durchführung des Verwertungsverfahrens, nicht einmal im Ansatz auseinander. Vielmehr kritisieren sie in erster Linie die Bank X.________, der sie unterstellen, sich widersprüchlich verhalten, Abmachungen verletzt und ihnen wichtige Unterlagen vorenthalten zu haben. Mit Vorwürfen an eine Verfahrensbeteiligte ist jedoch von vornherein nicht darzutun, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Sätze des Bundesrechts verletzt hätte.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels genügender Substanziierung nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung gesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementforeclosure saleadmissibilitysubstantiationnew factsnon-entryrealization requestparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the reasoning requirements for federal debt-enforcement review.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants did not identify the federal rules allegedly violated and therefore failed to substantiate the complaint.

Extrahierte Begründung

Under Art. 79(1) OG, a complaint must be reasoned with the relevant federal-law arguments; general allegations of federal-law violation or abuse of discretion are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether new factual allegations could be considered on federal complaint.

Extrahierter Entscheid

No. New facts not found in the cantonal record could not be entertained in this procedure.

Extrahierte Begründung

The Federal Court is bound by the cantonal findings under Art. 19 SchKG in conjunction with Art. 63(2) and Art. 81 OG; challenges to fact-finding had to be raised by constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the sale violated Art. 154 SchKG because the realization request had allegedly lapsed or been suspended.

Extrahierter Entscheid

No. On the binding facts, the sale request had been timely renewed within the two-year period and had not been withdrawn again.

Extrahierte Begründung

The renewed realization request remained valid and obliged the enforcement office to proceed with realization within a useful time; the appellants did not address this key reasoning.

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