Federal appeal inadmissible for lack of substantiation and jurisdiction

7B.168/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung02.08.2001Inadmissible

Zusammenfassung

The debtor appealed a cantonal supervisory decision refusing to entertain his challenge to a distribution list in mortgage enforcement because his guardian had not consented. The Federal Supreme Court held that the appeal did not substantiate any federal-law violation and merely repeated assertions without engaging the cantonal reasoning. It further stated that it lacked jurisdiction to review guardianship measures imposed by the guardianship authorities. Any complaint about the right to be heard would have had to be raised by constitutional complaint. The court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 43 Abs. 1 OG; the Federal Court in debt-enforcement matters reviews only decisions of the cantonal supervisory authorities and only to the extent that a substantiated violation of federal law is alleged. It is not competent to examine or annul guardianship measures adopted by the guardianship authorities. A mere repetition of factual assertions without addressing the cantonal reasoning is insufficient. Complaints concerning the right to be heard fall, where applicable, under constitutional complaint and cannot be invoked in this procedural route (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.168/2001/GYW/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Juni 2001 (NR010041/U),

betreffend
Verteilung des Verwertungserlöses in einer
Grundpfandbetreibung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 4. Mai 2001 erstellte das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. x auf Grundpfandverwertung die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger. Z.________ führte hiergegen als Grundpfandschuldner Beschwerde.

Das Bezirksgericht Dielsdorf (I. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 22. Mai 2001, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da Z.________ unter Verwaltungsbeiratschaft stehe und sein gesetzlicher Vertreter dem Beschwerdeverfahren die Zustimmung verweigert habe.

Den von Z.________ eingereichten Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 26. Juni 2001 ab.

Den Beschluss des Obergerichts nahm Z.________ am 27. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 30. Juni 2001 datierten und am 1. Juli 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Zur Begründung seines Entscheids hat das Obergericht einerseits erklärt, es hätte für die Beschwerde der Zustimmung des Verwaltungsbeirates bedurft, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht bezüglich des Urteils vom 24. Oktober 2000 (Bestätigung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit im dem in Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB festgelegten Umfang) ein Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren gestellt habe, zumal diesem Begehren keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Andererseits hat die Vorinstanz festgehalten, die bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wäre in der Sache unbegründet gewesen: Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, dass und weshalb die fragliche Verteilungsliste fehlerhaft und zu korrigieren sei; solches ergebe sich auch nicht aus den Akten.

b) Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Obergerichts überhaupt Bezug nimmt, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Hinsicht auseinander.
Er legt demnach auch nicht dar, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Bei der erkennenden Kammer können nur Entscheide einer (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen angefochten werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Es steht ihr deshalb von vornherein nicht zu, eine von den vormundschaftsrechtlichen Behörden angeordnete Massnahme zu überprüfen und eine solche Vorkehr für nichtig zu erklären.
Abgesehen davon, dass sodann nicht zu erkennen ist, worin der Beschwerdeführer eine Missachtung des (in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt, wäre diese Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). Was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe "nach drei Monaten seit der Gant (...) noch keine Abrechnung über den Überschuss aus dem Erlös von 450'000.-- Fr.", erklären möchte, ist nicht ersichtlich. Sollte damit eine Säumnis des Betreibungsamtes geltend gemacht werden und sollte diese angebliche Fehlleistung schon im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt worden sein, würde es auch in diesem Punkt an einer substantiierten Rüge der Verletzung von Bundesrecht gebrechen.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem gesetzlichen Vertreter, Y.________, Amtsvormund, dem Betreibungsamt Regensdorf und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 2. August 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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