Non-entry on SchKG complaint for insufficient reasoning

7B.167/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung10.11.2006Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ AG filed a SchKG complaint against a cantonal supervisory decision concerning a threat of bankruptcy. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements because it merely referred to prior submissions and did not address the cantonal reasons. The appellant's remaining arguments concerned contractual performance and could no longer be examined in the supervisory complaint procedure. The court therefore did not enter into the complaint. It also noted that the filing bordered on abusive litigation and warned of costs in future similar submissions.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern bloss auf frühere Eingaben verweist. Streitpunkte, die bereits Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens waren, können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht mehr vorgebracht werden. Eine solche Eingabe kann als mutwillig erscheinen; die Kostenfolge nach Art. 20a Abs. 1 SchKG bleibt für künftige gleichartige Eingaben vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.167/2006 /blb

Urteil vom 10. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 18. August 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 18. August 2006, womit auf die Beschwerde der X.________ AG gegen den Entscheid des Präsidenten I des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Juni 2006 betreffend Konkursandrohung nicht eingetreten wurde und der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 427.-- auferlegt wurden,
in die Beschwerde der X.________ AG vom 8. September 2006, womit sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde verlangt wird,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie unzulässig sei und durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen sei,
dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, denn die Konkursforderung könne nach erteilter Rechtsöffnung nicht mehr bestritten werden,
dass die Beschwerdeführerin sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern auf ihre bisherigen Stellungnahmen hinweist, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42),
dass im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Vertragsabwicklung zum Gegenstand haben, was Thema des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen ist und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht mehr gehört werden kann,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführerin angedroht wird, dass ihr oder ihrem Vertreter bei weiteren Eingaben dieser Art gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG die Verfahrenskosten auferlegt werden,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Regionalen Betreibungsamt Aarau-Buchs-Rohr-Suhr (Betreibungsamt Rohr), 5033 Buchs, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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