Debt enforcement appeal dismissed as inadmissible

7B.165/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung05.11.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a cantonal supervisory decision upholding a seizure in one enforcement case and the service of a payment order in another. Before the Federal Supreme Court he also tried to attack a later auction notice. The court held that this additional request was filed too late and was outside the scope of the appealed decision. It further rejected the territorial-jurisdiction complaints, finding no substantiated basis to displace Winterthur as the enforcement place and noting that, at most, the debtor had shown a residence there. The challenge to the car seizure also failed for lack of a legally protected interest and insufficient reasoning. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 19 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 48 SchKG, Art. 20a SchKG: late expansion of the appeal and territorial jurisdiction in debt enforcement; only the challenged decision is reviewable, and supplementary submissions after expiry of the appeal period are inadmissible. A mere deregistration from the municipality does not by itself establish a new domicile or displace the enforcement venue. If no domicile elsewhere is shown, the place of residence may serve as the enforcement venue under Art. 48 SchKG. Complaints concerning seizure measures require a legally protected interest and substantiated pleading; absent such interest or reasoning, the court will not enter into the merits.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.165/2002 /min

Urteil vom 5. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Zahlungsbefehl, Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. August 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Betreibungsbeamte des Betreibungsamtes Winterthur I vollzog am 15. November 2001 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. aaa auf der Bezirksanwaltschaft Winterthur die Pfändung. Dem Schuldner wurde eröffnet, dass sein Fahrzeug gepfändet werde. Weiter wurde im Pfändungsprotokoll festgehalten, dass der Schuldner betreffend AHV und (Bank-) Kontos die Aussage verweigere und keine Auskunft betreffend seine Adresse gebe. Gleichzeitig wurde X.________ in der Betreibung Nr. bbb (Betreibungsamt Winterthur I) der Zahlungsbefehl zugestellt. X.________ erhob Beschwerde, welche das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 21. Mai 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 6. August 2002 abwiesen.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. August 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung in Betreibung Nr. aaa.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. September 2002 (Poststempel) an das Bundesgericht die Aufhebung der Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes Winterthur I vom 30. August 2002 verlangt und darin im Weiteren seine Anträge in der Beschwerde vom 20. August 2002 bekräftigt, kann er nicht gehört werden. Zum einen können Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31), und zum anderen ist Gegenstand des angefochtenen Entscheides, der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet, die Pfändung in Betreibung Nr. aaa und die Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb vom 15. November 2001.
3.
Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Verweisung auf die Ausführungen der Erstinstanz) im Wesentlichen festgehalten, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers aus Winterthur am 31. Mai 1998 für sich allein nicht massgebend sei, er nicht dargetan habe, wo er einen Wohnsitz begründet habe, keine entsprechenden Unterlagen eingereicht sowie sich anlässlich der Pfändung geweigert habe, eine Wohnadresse bekannt zu geben, und aus den Akten nichts auf einen neuen Wohnsitz schliessen lasse; der Beschwerdeführer habe sich indessen immer wieder und vermehrt in Winterthur aufgehalten. Das Betreibungsamt habe annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer, sofern er seinen Wohnsitz überhaupt aufgegeben habe, keinen festen Wohnsitz habe, sich aber in Winterthur aufhalte und insoweit die Voraussetzungen zur Zuständigkeit am Betreibungsort des Aufenthaltes gemäss Art. 48 SchKG jedenfalls gegeben seien. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe sich bereits im Mai 1998 aus Winterthur abgemeldet und er habe dem Betreibungsbeamten mitgeteilt, dass er in Frankreich wohne. Seine Adresse habe er nicht bekannt gegeben, um sich vor Schikanen und Belästigungen zu schützen.
3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich, um die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Winterthur zur Pfändung in Betreibung Nr. aaa in Frage zu stellen. Aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) geht hervor, dass der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung dem Beschwerdeführer am 21. Juni 1999 zugestellt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bereits am 31. Mai 1998 aus Winterthur abgemeldet und deshalb sei das Betreibungsamt Winterthur nicht zuständig, hätte er eine allfällige Rüge der örtlichen Unzuständigkeit mit Beschwerde innert 10 Tagen gegen den Zahlungsbefehl erheben müssen, da sich sein Vorbringen auf einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhanden gewesenen Sachverhalt stützt und eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist (BGE 96 III 89 E. 2 S. 92). Da sich der Beschwerdeführer darauf beruft, im Ausland Wohnsitz zu haben, besteht weiter von vornherein kein Grund, die Pfändung in Betreibung Nr. aaa - selbst wenn sie tatsächlich vom örtlich unzuständigen Betreibungsamt vollzogen worden wäre - als nichtig zu betrachten (BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; 68 III 33 S. 35 f.).
3.2 Was die angefochtene Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. bbb bzw. die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers der örtlichen Unzuständigkeit betrifft, so vermögen seine Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort einen Wohnsitz begründet hat; vielmehr wird festgehalten, dass er sich immer wieder und vermehrt in Winterthur aufhält. Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie vor diesem Hintergrund erwogen hat, bei der Ermittlung des Wohnsitzes sei die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Winterthur für sich allein nicht massgebend (vgl. BGE 105 III 60 E. 2 S. 62; 119 III 54 E. 2c S. 55), und geschlossen hat, mangels anderer Indizien für eine Wohnsitzbegründung (in der Schweiz oder im Ausland) sei im Falle, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur tatsächlich aufgegeben habe und daher der Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG nicht anwendbar sei, der Aufenthaltsort in Winterthur als Betreibungsort zulässig (vgl. Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2 c u. d, 54 E. 2a u. d S. 55). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Ermittlung des Betreibungsortes den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 SchKG); er bestätigt vielmehr selber, keine weiteren Auskünfte über seine Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnisse geben zu wollen - trotz seiner Obliegenheit zur notwendigen und zumutbaren Mitwirkung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG; Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 20a).
4.
Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter in Bezug auf die Pfändung in Betreibung Nr. aaa erwogen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder eine Einkommenspfändung verfügt noch seine AHV-Rente gepfändet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer diese Auffassung der Vorinstanz in Frage stellen will, sind seine Vorbringen unzulässig: Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Pfändung seines Autos sei rechtswidrig, kann er nicht gehört werden. Er legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten (vgl. Art. 92 SchKG) verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe sein Auto pfänden dürfen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementseizurepayment orderterritorial jurisdictiondomicileresidencenon-seizable assetsadmissibilityappeal deadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late supplement could expand the appeal to challenge a later auction notice

Extrahierter Entscheid

No; submissions filed after the 10-day deadline could not be considered, and the auction notice was outside the scope of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

Appeal supplements after expiry of the statutory time limit are inadmissible, and only the decision under appeal may be reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether the Winterthur enforcement office lacked territorial jurisdiction for the seizure and payment order

Extrahierter Entscheid

The objections failed; the debtor did not establish a different domicile, and in any event the residence in Winterthur made the place of enforcement permissible.

Extrahierte Begründung

The court relied on the lower court's factual findings, held that a mere deregistration was not decisive, and noted the debtor's refusal to disclose residence details and his duty to cooperate.

Kernrechtsfrage

Whether the seizure of the debtor's car was unlawful or whether income/AHV pension was improperly seized

Extrahierter Entscheid

The challenge was not heard because the debtor lacked a legally protected interest and did not substantiate a violation of exempt-property rules.

Extrahierte Begründung

The debtor failed to show standing or a concrete breach of the rules on non-seizable assets; the lower court had found no income seizure and no seizure of the AHV pension.

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