Non-entry on complaint against property valuation

7B.159/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung01.10.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtors challenged the valuation of a property to be realized in mortgage enforcement after an expert set the market value at CHF 936,000. Their complaint was first rejected by the lower cantonal supervisory authority and then by the Obergericht of Thurgau. Before the Federal Court, they did not show any federal-law error or abuse of discretion in the cantonal decision and relied in part on new factual allegations. The Federal Court held that such valuation disputes are finally decided by the cantonal supervisory authority and that its review is limited; it therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2 VZG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 OG: Streitigkeiten über die Höhe der Grundstücksschätzung im Verwertungsverfahren werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde endgültig beurteilt. Das Bundesgericht überprüft einen solchen Ermessensentscheid nur auf Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften sowie auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Wer diese Rüge erhebt, hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb bundesrechtliche Schranken verletzt seien. Neue tatsächliche Vorbringen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Art. 79 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.159/2002 /bnm

Urteil vom 1. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

  1. Z.________,
  2. Y.________,

Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In einer gegen Z._______ und Y.________ beim Betreibungsamt A.________ hängigen Betreibung auf Grundpfandverwertung wurde auf Begehren der beiden Schuldner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) eine (neue) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks Nr. ... in B.________ durch einen Sachverständigen angeordnet. In seinem Gutachten vom 12. März 2002 schätzte Bauingenieur HTL X.________ den Verkehrswert auf 936'000 Franken.

Eine Beschwerde, mit der Z.________ und Y.________ sich einer Übernahme dieses Schätzungswertes durch das Betreibungsamt widersetzten, wies der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen am 3. Mai 2002 ab.

Die von Z.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als obere Aufsichtsbehörde am 15. Juli 2002 seinerseits ab, soweit es darauf eintrat.

Den Beschluss des Obergerichts nahmen Z.________ und Y.________ am 24. Juli 2002 in Empfang. Mit einer vom 2. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und hat im Übrigen auf Gegenbemerkungen verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
2.2 Dass dem angefochtenen Entscheid Mängel der erwähnten Art anhaften würden, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan:
Auf eine Reihe von tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Obergericht nicht eingetreten, weil sie in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht enthalten gewesen seien. In einer Zusatzbegründung hat es sie ausserdem für unbehelflich gehalten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen - von ihnen zum Teil als Ausreden bezeichneten - Erwägungen nicht auseinander und legen denn auch nicht dar, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossen sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Absicht der Firma W.________, in ihrem, der Beschwerdeführer, Garten ein weiteres Haus zu bauen, und auf die Lage der Alterssiedlung weisen sie vor der erkennenden Kammer erstmals hin. Das Vorbringen ist deshalb von vornherein unbeachtlich (Art. 79 Abs. 2 zweiter Satz OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementproperty valuationsupervisory complaintadmissibilitynew factsdiscretion reviewnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal decision on the property's valuation was admissible and disclosed a violation of federal law or abuse of discretion.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show any violation of procedural federal law or any misuse/excess of discretion by the cantonal supervisory authority; the Federal Court therefore would not review the valuation merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 9(2) VZG, valuation disputes are finally decided by the cantonal supervisory authority. Federal review is limited to procedural violations or excess/abuse of discretion under Art. 19(1) SchKG. The complainants failed to engage with the cantonal reasoning, and new factual allegations were inadmissible because they were raised for the first time before the Federal Court.

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