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7B.154/2000 ΓÇó Property administration fees under Art. 27 GebV SchKG
7B.154/2000Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung30.08.2000Dismissed
The debt enforcement office appealed against a cantonal supervisory decision that had limited the fees it could charge in connection with the administration of a property in mortgage enforcement. It argued that it should be allowed to recover CHF 14,151.60 from the contested accounting. The Federal Supreme Court held that Art. 27(1) GebV SchKG exhaustively remunerates all acts connected with the administration of a property, including related bookkeeping and lease-management tasks. Separate additional billing by time or individual activities is excluded; at most, an increase under Art. 27(4) may be examined. The complaint was dismissed.
Art. 27 GebV SchKG; remuneration of the debt enforcement office for administration of immovable property. The lump-sum fee under Art. 27(1) exhaustively compensates all operations connected with property administration, including the conclusion of lease or tenancy agreements and bookkeeping. Separate charging according to time spent, number of pages, or telephone calls is inadmissible. If the lump-sum fee appears inadequate in view of the work performed, only an increase under Art. 27(4) comes into consideration (consid. 3).
[AZA 0/4]
7B.154/2000
126 III 490
Le operazioni eseguite dall'ufficio esecuzioni inrelazione all'amministrazione di un fondo sono retribuite, in maniera definitiva, mediante l'importo forfettariofissato dall'art. 27 cpv. 1 OTLEF.
Im Rahmen verschiedener gegen die Y. AG hängigerGrundpfandbetreibungen verwaltet das Betreibungsamt Z. dasGrundstück Grundregister Blatt x. Am 17. März 2000erstellte es eine Verwaltungsabrechnung, in der es nebenanderem Mietzinseinnahmen von Fr. 236'131. 95 und - unterHinweis auf die separate Kostenrechnung vom gleichen Tag -als für sich beanspruchte "Kosten" eine Summe von Fr.
15'029. 10 (Fr. 377. 50 als Auslagen und Fr. 14'651. 60 alsGebühren) anführte.
Das Bezirksgericht Uster (3. Abteilung) als unterekantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- undKonkurssachen hiess am 14. April 2000 eine Beschwerde derY. AG vom 24. März 2000 teilweise gut und hob dieAbrechnung vom 17. März 2000 in dem Umfang auf, als zurBerechnung des Nettoerlöses Gebühren von mehr als Fr.
11'806. 60 (d.h. 5% der verbuchten Mietzinseinnahmen)berücksichtigt worden seien.
Den vom Betreibungsamt Z. hiergegen erhobenen Rekurs wiesdas Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich alsobere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung undKonkurs am 21. Juni 2000 ab.
Das Betreibungsamt Z. führt Beschwerde an dieSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts undbeantragt, es seien ihm aus der strittigen AbrechnungGebühren in der Höhe von Fr. 14'151. 60 zuzugestehen.
Die angerufene Kammer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.- Nach Art. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs(GebV SchKG; SR 281. 35) steht Betreibungsbeamten das Rechtzu, Entscheide der Aufsichtsbehörden zur Anwendung derGebührenverordnung weiterzuziehen. Aus dieser Sicht ist aufdie Beschwerde mithin ohne weiteres einzutreten.
3.- a) Das Obergericht geht davon aus, dass sämtlicheHandlungen, die das beschwerdeführende Amt in derZusammenstellung vom 17. März 2000 (detailliert) inRechnung gestellt habe, einen Bezug zurGrundstückverwaltung im Rahmen von Grundpfandbetreibungengehabt hätten. Gestützt auf seine ausführlichen Erwägungenist es alsdann zum Schluss gelangt, diese amtlichenVerrichtungen seien mit der in Art. 27 Abs. 1 GebV SchKGfür die Verwaltung von Grundstücken (einschliesslichAbschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- undRechnungsführung) festgesetzten Pauschalgebühr (5% derwährend der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbarenMietzinsen) abschliessend abgegolten. Dies ergebe sich ausder Auslegung der genannten Bestimmung wie auch aus ihrerformellen und systematischen Einreihung in derGebührenverordnung. Zur Tragweite der Pauschalgebühr habedas Bundesgericht in einem unter der Herrschaft desGebührentarifs vom 7. Juli 1971 ergangenen Urteil (BGE 121III 187 E. 2b S. 189) die gleiche Auffassung vertreten.
Die Vorinstanz hält mithin dafür, dass es demBetreibungsamt in einem Fall der vorliegenden Art nichtfrei stehe, seine Verrichtungen (zusätzlich) nachZeitaufwand oder nach Anzahl geschriebener Seiten undgeführter Telefonate zu verrechnen. Wo die nach Art. 27Abs. 1 GebV SchKG ermittelte Gebühr angesichts dergeleisteten Arbeit nicht mehr als angemessen erscheine, seiim Sinne von Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG allenfalls eineErhöhung zu prüfen.
b) Der schon von der unteren Aufsichtsbehörde vertretenenAuffassung des Obergerichts ist beizupflichten. Dasbeschwerdeführende Amt, das sich damit begnügt, inappellatorischer Form seine eigene Sicht der Dingevorzutragen, vermag ihr nichts Stichhaltigesentgegenzuhalten: (...)
Lausanne, 30. August 2000