Late debt-enforcement complaint; no entry

7B.152/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung20.08.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the seizure of her farm and a direct payment in a debt-enforcement matter, arguing that the enforcing office lacked territorial jurisdiction because her residence was in B.________. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, and X.________ then filed a federal SchKG complaint. The Federal Court held that the cantonal decision was deemed served at the end of the postal pickup period, so the ten-day complaint period expired on 1 June 2004. As the federal filing was made only on 9 July 2004, the complaint was manifestly late. The court therefore did not enter into the merits; it also noted that no nullity of the seizure was apparent.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 31 Abs. 3 SchKG; admissibility of SchKG complaints and deemed service by postal pickup notice. A decision sent by ordinary post is deemed served, where the addressee was expected to receive it, on the last day of the seven-day pickup period if it is not collected. The ten-day complaint period under Art. 19 Abs. 1 SchKG begins on the following day; if the last day falls on a public holiday, it extends to the next working day pursuant to Art. 31 Abs. 3 SchKG. A federal complaint filed after expiry of that period is manifestly late and inadmissible. The court will not examine substantive objections to territorial jurisdiction or seizure validity unless the filing is timely; apparent nullity must be evident and invoked.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.152/2004 /bnm

Urteil vom 20. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufhebung der Pfändung/örtliche Zuständigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 10. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, liess X.________ am 6. August 1996 mit Zahlungsbefehl Nr. ... durch das Betreibungsamt A.________ für den Betrag von Fr. 15'641.20 nebst Zins und Kosten für eine ausstehende Spitalrechnung betreiben. Nachdem X.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete das Kantonsspital Luzern diese mit Verfügung vom 31. Januar 1997 zur Zahlung der Forderung und hob den Rechtsvorschlag auf. Die von X.________ dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 15. Dezember 2003 wurden ihr landwirtschaftlicher Betrieb und eine Direktzahlung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Luzern in der Höhe von Fr. 3'834.-- gepfändet.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2003 machte die Schuldnerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch geltend, das Betreibungsamt A.________ sei örtlich nicht zuständig, da ihr Wohnsitz in B.________ sei und nicht in C.________, welches nur ihr Arbeitsort sei; sie verlangte deshalb die Aufhebung der Pfändung. Mit Entscheid vom 17. Februar 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 10. Mai 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.
1.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 reichte X.________ Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Mai 2004 ein. Sie macht geltend, ihre Adresse in B.________ bestehe seit 1979 und sie sei seit 1977 in B.________ etabliert. Den Akten kann entnommen werden, dass das Obergericht seinen Entscheid der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2004 zugehen liess. Die Postsendung wurde am 24. Mai 2004 mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgesendet. Am 28. Mai 2004 wurde der Entscheid der Beschwerdeführerin per A-Post übermittelt mit dem Hinweis, der Entscheid gelte per 21. Mai 2004 als zugestellt.

Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (zur Publikation bestimmtes Urteil 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004, E. 1.2.3; BGE 127 III 173 E. 1a S. 175; BGE 123 III 492 ff.). Der angefochtene Entscheid ist am 13. Mai 2004 an die Adresse der Beschwerdeführerin in B.________ abgeschickt worden. Der erste Tag der 7tägigen Abholfrist hat am 15. Mai zu laufen begonnen und endigte am 21. Mai 2004. Am Tag darauf, am 22. Mai 2004, hat die 10tägige Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am 31. Mai 2004. Da dieser Tag der Pfingstmontag war, endigte die Frist am Dienstag, den 1. Juni 2004 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die beim Obergericht am 12. Juli 2004 eingereichte Beschwerde (Postaufgabe 9. Juli 2004) ist somit offensichtlich verspätet.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auseinandersetzt (BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur tatsächliche Einwendungen vorbringt, die für eine örtliche Zuständigkeit in B.________ ausschlaggebend sein sollen. Zudem ist eine Nichtigkeit der Pfändung nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, Betriebswirtschaft 2, 6002 Luzern 16), dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementseizureterritorial jurisdictiondeemed servicepostal pickup periodtime limitinadmissibilitynullity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed out of time because the deemed date of service triggered the ten-day filing period, which expired before the federal filing date.

Extrahierte Begründung

The decision was deemed served on the last day of the postal pickup period; the ten-day SchKG complaint period therefore began the next day and expired on 1 June 2004. Filing on 9 July 2004 was manifestly late.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's objections to territorial jurisdiction and alleged nullity of the seizure had to be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The court did not examine the merits because the complaint was inadmissible, and no nullity of the seizure was apparent or invoked.

Extrahierte Begründung

The filing was late and the submissions did not engage with the well-reasoned cantonal decision; moreover, no nullity was recognizable.

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