Late appeal against minimum-existence calculation dismissed

7B.151/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung04.09.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a decision of the Zurich cantonal supervisory authority concerning the calculation of the subsistence minimum in an income garnishment. The Federal Supreme Court held that the 10-day filing period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act began after service on 10 August 2006, expired on Monday 21 August 2006 because the last day fell on a Sunday, and that the complaint handed to the post office on 22 August 2006 was late. The court therefore did not enter into the complaint. It also noted that supervisory complaint proceedings are generally free of charge, subject to bad-faith litigation.

Regest

Art. 19 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und 3 sowie Art. 32 Abs. 1 SchKG; Fristenlauf für die Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung zu laufen; fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Übergabe an die schweizerische Post. Eine erst nach Fristablauf aufgegebene Beschwerde ist verspätet und führt zum Nichteintreten. Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), vorbehalten mut- oder böswillige Rechtsmittel.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.151/2006 /bnm

Urteil vom 4. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Juli 2006 (NR060055/U).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Juli 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Einkommenspfändung/Berechnung des Existenzminimums (Betreibungsamt Zürich 11) wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerde vom 22. August 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen hat,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann,

dass die Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht mit Zustellung am 10. August 2006 (Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers) mit dem 11. August 2006 zu laufen begonnen hat (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und - weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (20. August 2006) gefallen ist - am Montag, 21. August 2006 geendigt hat (Art. 31 Abs. 3 SchKG),

dass die am 22. August 2006 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde verspätet ist,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementsubsistence minimumincome garnishmentdeadlinetimelinessnon-entrysupervisory complaint