Mutwillous debt-enforcement complaint may be fined and charged costs

7B.151/2003Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung09.07.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a federal supervisory complaint against attachment summonses, the debtor argued constitutional violations and attacked the underlying debt claim. The Federal Supreme Court held that such objections were inadmissible in SchKG complaint proceedings, which are limited to the conduct of enforcement authorities. It further held that the cantonal authority did not abuse its discretion in qualifying the complaint as mutinous and imposing a CHF 200 fine plus costs under Art. 20a SchKG, given the debtor’s lack of cooperation and record-inconsistent assertions. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, with no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 19 SchKG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 43 Abs. 1 and Art. 81 OG; scope of federal review in debt-enforcement complaints and sanctions for vexatious conduct. In a complaint under Art. 19 SchKG, the Federal Supreme Court reviews only violations of federal law or international treaties; alleged breaches of constitutional rights are reserved to the constitutional remedy, and objections to the merits of the underlying claim are inadmissible because only the acts of the enforcement authorities are at issue (consid. 1). Under Art. 20a Abs. 1 SchKG, the complaint procedure is generally free, but a party may be fined and charged costs if the filing is abusive or vexatious. Such conduct exists where a complaint is brought without concrete need for protection, despite a clear factual and legal situation, chiefly to delay enforcement; the cantonal authority’s assessment is reviewed only for excess or abuse of discretion (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.151/2003 /min

Urteil vom 9. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Pfändungsankündigung und Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Mai 2003.

Sachverhalt:
A.
In der Betreibung Nr. ... gegen H.________ erliess das Betreibungsamt X.________ am 13. Februar 2003 eine Pfändungsankündigung. Der Vorladung leistete am 17. Februar 2003 der Sohn des Schuldners als dessen Vertreter Folge, welcher jedoch einzig erklärte, die Pfändung dürfe nicht vollzogen werden, und dem Betreibungsamt ein entsprechendes Schreiben des Schuldners übergab. Am 20. Februar 2003 und am 13. März 2003 erliess das Betreibungsamt X.________ daraufhin weitere Vorladungen.
B.
Gegen diese gelangte H.________ an das Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2003 abwies. In der Folge wies ebenfalls das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 27. Mai 2003 eine Beschwerde von H.________ ab, und auferlegte ihm zusätzlich eine Busse von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt H.________ mit Beschwerde vom 26. Juni 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und des rechtlichen Gehörs geltend macht.
Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Quellenrecht und dessen Unterhaltskosten sowie seine Kritik an der Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zulässig: Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden. Ebenso unbeachtlich sind seine Ausführungen, soweit sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde sinngemäss eine Verletzung von Art. 20a Abs. 1 SchKG vor, weil sie ihm eine Busse und die Verfahrenskosten auferlegt habe.
2.1 Gemäss Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 120 III 107 E. 4 S. 109 f.; 127 III 178 E. 2a S. 179).
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Pfändung nicht mitgewirkt und insbesondere die erforderlichen Auskünfte über sein Vermögen nicht erteilt habe. Nachdem das Bezirksgericht in seinem Entscheid ihm die Rechtslage dargelegt habe, könne die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer versuche lediglich, sich der Pfändung zu entziehen und bringe zu diesem Zweck überdies aktenwidrige Behauptungen vor. Daher rechtfertige es sich, ihm die Verfahrenskosten sowie eine Busse aufzuerlegen.
2.3 An die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Es erscheint nicht als bundesrechtswidrig, die ohne triftige Gründe und mit aktenwidrigen Behauptungen erhobene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde als mutwillige Beschwerdeführung anzusehen. Jedenfalls hat die kantonale Aufsichtsbehörde bei der Auferlegung der Busse und der Verfahrenskosten das ihr im Rahmen von Art. 20a Abs. 1 SchKG zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht.
3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (G.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans B. Diriwächter, Bahnhofstrasse 62, 4663 Aarburg), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

debt enforcementattachment summonssupervisory complaintinadmissibilitymutinous complaintfinecourt costsscope of review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint could rely on alleged violations of constitutional rights and on objections to the underlying claim

Extrahierter Entscheid

Those complaints were inadmissible in this SchKG complaint proceeding; only violations of federal law or international treaties could be reviewed, and the merits of the debt claim were not at issue.

Extrahierte Begründung

Under Art. 19 SchKG in conjunction with Art. 43(1) and Art. 81 OG, constitutional complaints were reserved to the separate constitutional remedy, and the federal review was limited to the conduct of enforcement authorities under Art. 17(1) SchKG.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority violated federal law by treating the complaint as frivolous and imposing a fine and costs under Art. 20a SchKG

Extrahierter Entscheid

No. The finding of vexatious conduct and the resulting fine and costs were not contrary to federal law and fell within the authority's discretion.

Extrahierte Begründung

A complaint is mutinous when filed without concrete need for legal protection, despite a clear factual and legal situation, mainly to delay enforcement. The appellant failed to cooperate with the attachment and advanced record-inconsistent assertions; the cantonal authority therefore did not abuse or exceed its discretion under Art. 20a(1) SchKG.

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