Late SchKG complaint inadmissible despite summer foreclosure holidays

7B.149/2005Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung06.10.2005Inadmissible

Zusammenfassung

The debtor challenged a management accounting concerning collected rents after the sale of his property and sought amendment of the distribution list. The cantonal supervisory authorities dismissed his complaint. He then filed a SchKG complaint to the Federal Supreme Court on 2005-08-03, although the 10-day deadline had expired on 2005-07-25. The Court held that the summer foreclosure holidays did not suspend the deadline because the cantonal authority had only ruled on the merits and had not ordered any enforcement act. The complaint was therefore inadmissible.

Regest

Art. 19 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 and 56 SchKG; complaint deadline to the Federal Supreme Court in debt-enforcement supervisory matters: the 10-day period begins upon effective service and is not extended by the summer foreclosure holidays where the cantonal supervisory authority merely decides on the merits of a complaint and does not itself order an enforcement act. Only a supervisory intervention directing the debt-enforcement office to perform an act constitutes a debt-enforcement act capable of triggering the holiday suspension. A complaint filed after expiry of the period is not entered into (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.149/2005 /blb

Urteil vom 6. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Verteilungsliste/Verwaltungsabrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2005 (BE.2005.00021).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Baden verwertete in den gegen X.________ laufenden Betreibungen am 19. März 2003 die Liegenschaft L.________ Nr. xxxx. Am 25. März 2003 erstellte das Betreibungsamt zuhanden der Grundpfandgläubigerin die Verwaltungsabrechnung betreffend die eingezogenen Mietzinsen und teilte mit, dass die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger während zehn Tagen zur Einsicht aufliege. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte die Korrektur der Abrechung dahingehend, dass ihm aus den Mieterträgnissen der Betrag von Fr. 424'902.10 für Unterhalt während der Dauer des vorangegangenen Pfändungsverfahrens auszurichten sei. Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abwies.
X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. August 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verwaltungsabrechnung (in der wie bereits im kantonalen Verfahren beantragten Weise) abzuändern.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
2.1 Die Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht hat mit rechtswirksamer Zustellung am 15. Juli 2005 (Empfangsbestätigung) mit dem 16. Juli 2005 zu laufen begonnen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und hat am Montag, 25. Juli 2005 geendigt. Die gemäss Vermerk der Aufsichtsbehörde sowie Poststempel am 3. August 2005 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht vergeblich geltend, die Frist sei durch die Sommer-Betreibungsferien erstreckt worden. Die Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt, jedoch nicht, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 49 Rz 281). Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde lediglich über die Begründetheit (Abweisung) der Beschwerde entschieden. Der angefochtene Entscheid stellt daher keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben. Auf die Beschwerde kann wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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