Non-entry on complaint against pledge notice

7B.140/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung22.07.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a pledge notice issued after the creditor requested continuation of enforcement. He had not filed opposition to the payment order and, before the Federal Tribunal, did not substantively engage with the supervisory authority's reasoning. The Federal Tribunal held that the underlying debt could no longer be examined in the pledge proceedings; the debtor's remedy was an action under Art. 85a SchKG. The complaint was therefore not entered into. The court also noted that the procedure was free of charge and that no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 85a SchKG; complaint against a pledge notice after failure to file opposition: the Federal Tribunal requires a substantiated challenge to the reasoning of the cantonal supervisory decision. If the debtor omitted opposition to the payment order, the material existence of the claim cannot be reviewed in the enforcement stage; the debtor is limited to the declaratory action under Art. 85a SchKG. A complaint that merely attacks the debt itself without engaging with the decisive reasons is inadmissible (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.140/2004 /bnm

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 25. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 14. Mai 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 der Ausgleichskasse Y.________ zugestellt. X.________ erhob nicht Rechtsvorschlag. Am 10. Juni 2004 stellte die Gläubigerin das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Juni 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen beschwerte sich X.________ am 17. Juni 2004 bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
1.2 Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde.
Das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, hat anlässlich der Aktenübersendung auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer es unterlassen, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Somit habe die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung (14. Mai 2004) das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen dürfen, was sie am 10. Juni 2004 denn auch getan habe. Die Pfändungsankündigung sei daher nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Weder der Betreibungsbeamte noch die Aufsichtsbehörde hätten sich mit der in Betreibung gesetzten Forderung auseinander zu setzen. Wolle der Schuldner die Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben. Habe er dies unterlassen, könne er jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Art. 85a Abs. 1 SchKG).
2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Das heisst, dass der materielle Bestand der Forderung im Pfändungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG.
Auf die Beschwerde kann somit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementpledge noticeoppositionnon-entryadmissibilitysupervisory complaintclaim challengecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the pledge notice was admissible despite the debtor's failure to challenge the underlying claim by opposition and without substantive engagement with the supervisory decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not address the decisive reasoning of the challenged decision; the merits of the claim could no longer be reviewed in the pledge proceedings.

Extrahierte Begründung

Since no opposition had been raised, continuation of enforcement and the pledge notice were procedurally proper. The debtor could no longer contest the debt in the enforcement stage and was limited to an action under Art. 85a SchKG.

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