No appeal lies against transfer of complaint to lower supervisory authority

7B.14/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung30.01.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the Zurich upper supervisory authority had not issued an appealable decision when it merely transferred the complainant's filing to the competent lower supervisory authority and implicitly dismissed a recusal request. Because the appellant showed no violation of federal law, the Court did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

Art. 19 SchKG; Art. 78 ff. OG; Art. 79 Abs. 1 OG: Die blosse Überweisung einer bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar, wenn die obere Behörde damit nicht über die Beschwerde in der Sache befindet. Auch die stillschweigende Abweisung eines gegen die untere Instanz gerichteten Ablehnungsbegehrens ändert daran nichts. Ein solcher Verfahrensakt unterliegt der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nicht; fehlt zudem die Darlegung einer Bundesrechtsverletzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.14/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Januar 2002 (NR010101/U),

betreffend
Überweisung einer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde,
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

nach Einsicht in die vom 22. Januar 2002 datierte und am 23. Januar 2002 beim Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgegebene Eingabe sowie in die vom 25. Januar 2002 datierte und noch am gleichen Tag zur Post gebrachte Eingabe, mit denen X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid einzig beschlossen hat, die direkt bei ihm eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2001 werde zur Behandlung an das Bezirksgericht Y.________ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde) überwiesen,

dass es festgestellt hat, es seien keine Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gegen die erwähnte Instanz dargetan,

dass das Obergericht somit nicht über die Beschwerde selbst entschieden hat,

dass die blosse Überweisung einer Beschwerde an die auf Grund der kantonalen Ordnung zuständige untere Aufsichtsbehörde verbunden mit der (stillschweigenden) Abweisung eines gegen diese gerichteten Ablehnungsbegehrens keinen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde darstellt, der nach den Art. 19 SchKG und 78 ff. OG bei der erkennenden Kammer angefochten werden könnte,
dass der Beschwerdeführer denn auch keine Verletzung von Bundesrecht durch das Obergericht darzutun vermag (vgl.
Art. 79 Abs. 1 OG),

erkannt :
_______________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 30. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintinadmissibilitytransfer of complaintrecusalappealability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a mere transfer of a complaint to the lower supervisory authority is appealable to the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

No. A transfer order, combined with the implicit rejection of a recusal request against that authority, is not a decision of the upper cantonal supervisory authority that can be challenged under the cited provisions.

Extrahierte Begründung

The upper court did not decide the merits of the complaint; it only forwarded it to the competent lower supervisory authority. Such a procedural transfer is not an appealable decision under Art. 19 SchKG and Art. 78 ff. OG, and the appellant did not demonstrate any violation of federal law.

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