Complaint inadmissible for insufficient reasoning and abuse

7B.133/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung20.09.2006Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the debt-enforcement complaint because the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal appellate decision and merely denied lack of standing. The court also noted that large parts of the federal complaint were identical to the earlier cantonal filing. The request for suspensive effect became moot. Because the appeal was deemed mutinous and aimed only at delay, the appellant had to bear the court fee of CHF 500 despite the general cost-free rule.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerdeverfahren; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und bloss die bisherige Argumentation wiederholt. Die blosse Bestreitung der fehlenden Legitimation genügt nicht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Nichteintreten gegenstandslos. Trotz grundsätzlicher Kostenfreiheit können Verfahrenskosten bei Mutwilligkeit auferlegt werden, namentlich wenn der Weiterzug offensichtlich der Verfahrensverzögerung dient (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.133/2006 /bnm

Urteil vom 20. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Vorladung/Requisitionsauftrag des Betreibungsamtes Höfe,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Juli 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 2. Juni 2006 betreffend die Requisitionspfändung der Liegenschaft A.________ mit Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse bzw. gegen die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 26. April 2006 eingereicht hatte,

in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 31. Juli 2006 (Poststempel), mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. Juli 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht wird,

in Erwägung,
dass das Obergericht ausführt, das Bezirksgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.________ AG in Liquidation als Drittschuldnerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei,

dass die Vorladung zur Pfändungseinvernahme denn auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern allein an die Betreibungsschuldnerin (Y.________ AG) adressiert gewesen sei, wodurch die Beschwerdeführerin weder materiell noch formell beschwert gewesen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei,

dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründunsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich ausführt, die fehlende Legitimation werde bestritten,

dass im Übrigen die Seiten 6.4 - 42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 7 - 42) vom 26. Juni 2006 sind,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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