No entry on debt-enforcement complaint; service during closed periods not nullity

7B.124/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung16.08.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision refusing to enter into a challenge for lack of procedural capacity. The appellants also sought recusal of the federal judges, a stay of proceedings, suspensive effect, legal aid, and a declaration that several payment orders were void because of allegedly unlawful service. The court found the recusal request unsubstantiated, held that the complaint did not meet the federal reasoning requirements, and confirmed that service during closed periods does not nullify a payment order. It therefore did not enter into the complaint and denied the stay request; the remaining requests became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 22 f. OG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 56 Ziff. 1 und 2 SchKG; legal effect of service during closed periods and admissibility requirements of a federal debt-enforcement complaint. A recusal motion must be supported by concrete admissible grounds; absent such grounds, it is not entered into. A complaint under OG must set out, in relation to the challenged decision, which federal provisions were violated and how; submissions outside the scope of the appeal are irrelevant. Service of a payment order during closed periods or enforcement holidays does not render the order null; it only delays the onset of its legal effects until the expiry of the protected period. If the complaint is inadmissible, a stay of proceedings is not justified; suspensive effect and legal aid may become moot.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.124/2002 /bnm

Urteil vom 16. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde SchKG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juni 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen B.________ sind mehrere Betreibungsverfahren hängig. Mit Beschlüssen vom 30. April 2002 und vom 7. Juni 2002 traten die kantonalen Aufsichtsbehörden auf seine Beschwerde bzw. seinen Rekurs wegen Prozessunfähigkeit nicht ein. Gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führen A.________ und B.________ Beschwerde. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragen sie unter anderem, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Begehren Nrn. 3, 5 und 20). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand verschiedener Personen, vorab der Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie des Bundesrichters Meyer (S. 11 ff. der Beschwerdeschrift). Eine zulässige Begründung der Begehren lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen, und es ist nichts ersichtlich, was einen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund bedeuten könnte (Art. 22 und Art. 23 OG). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.
3.
Heutiger Beschwerdegegenstand bildet der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juni 2002. Auf Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführer, die mit diesem Beschwerdegegenstand nichts zu tun haben und namentlich andere Verfahren betreffen (z.B. ab S. 25, S. 37 und S. 47 der Beschwerdeschrift), kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer befassen sich auf den S. 14 ff. und S. 22 ff. der Eingabe mit der Prozessfähigkeit, die das Obergericht verneint hat. Sie bestreiten zwar, dass die Prozessfähigkeit fehle, legen aber nicht dar, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt worden sein sollen (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführer dabei eine Verletzung (von Bestimmungen) der EMRK oder des Willkürverbots geltend machen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da solche Rügen nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können.
4.
Die Beschwerdeführer beantragen, die Nichtigkeit mehrerer Zahlungsbefehle und der darauf gestützten Betreibungen festzustellen. Sie begründen dies vorab mit der angeblich illegalen Zustellung der betreffenden Zahlungsbefehle (z.B. Begehren Nrn. 1 und 13). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil der erkennenden Kammer 7B.42/2001 vom 23. Februar 2001, E. 4, dargelegt worden ist, hat die Zustellung eines Zahlungsbefehls während der geschlossenen Zeiten ebenso wenig dessen Nichtigkeit zur Folge wie die Zustellung während der Betreibungsferien; die Missachtung von Art. 56 Ziff. 1 oder 2 SchKG führt einzig dazu, dass der Zahlungsbefehl seine Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Schonzeit entfaltet. Die Beschwerdeführer erheben ferner Unzuständigkeitseinreden und behaupten eine Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen (z.B. ab S. 41 der Beschwerdeschrift), doch wird aus der Begründung nicht klar, inwiefern davon die aufgelisteten Zahlungsbefehle betroffen sein sollen. Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzutun (Art. 79 Abs. 1 OG).
5.
Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werden muss. Somit sind die Bedingungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zumal das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementrecusaladmissibilityreasoning requirementpayment ordernullityclosed periodssuspensive effectlegal aidnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the judges requested by the appellants had to recuse themselves

Extrahierter Entscheid

No recusal grounds were substantiated or apparent; the recusal request was not entered into.

Extrahierte Begründung

The application contained no admissible reasons and disclosed no conflict or ground for exclusion under the applicable provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the formal requirements to challenge the cantonal non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not explain which federal rules were violated and how.

Extrahierte Begründung

Arguments unrelated to the appealed decision were disregarded, and the submissions on capacity failed to meet the reasoning requirements. Alleged EMRK or arbitrariness violations were outside the scope of this remedy.

Kernrechtsfrage

Whether service of payment orders during closed periods or enforcement holidays renders them null and void

Extrahierter Entscheid

No; such service does not cause nullity, but only postpones the legal effects until the end of the protected period.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed its prior case law that violations of the closed-period rules do not invalidate the payment order itself.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be stayed and whether suspensive effect and legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No stay was warranted, and the requests for suspensive effect and legal aid became moot after the non-entry decision.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was inadmissible, the conditions for suspension were absent; the complaint procedure is generally free of charge.

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