Debt enforcement complaint inadmissible for insufficient substantiation

7B.120/2005Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung14.09.2005Inadmissible

Zusammenfassung

X. objected to a payment order issued by the Zurich debt enforcement office, including a challenge to CHF 153.20 in prior enforcement costs. After the lower cantonal supervisory authority did not enter into the matter and the upper authority dismissed the cantonal appeal as late, X. brought the case to the Federal Supreme Court. The Court held that the complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements and that the complaint period under the SchKG could not be extended. It therefore did not enter into the complaint.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Nichteintreten auf eine Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde wegen ungenügender Begründung und fehlender Fristwahrung. Die Beschwerdefrist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist eine Verwirkungsfrist und daher nicht erstreckbar; eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung bleibt unbeachtlich, selbst wenn sie rechtzeitig vorbehalten wurde (E. 2). Der Beschwerdeführer hat nach Art. 79 Abs. 1 OG kurz darzutun, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; setzt sich die Eingabe nicht mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinander, ist auf die Beschwerde mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.120/2005 /blb

Urteil vom 14. September 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050038/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 2. März 2005 erhob X.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx. Gleichzeitig beanstandete er unter anderem, dass im Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2005 unter den Betreibungsforderungen "Bisherige Betreibungskosten" von Fr. 153.20 aufgeführt seien, welche aus einer früheren erfolglosen Betreibung in gleicher Sache stammen würden und nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nahm die überwiesene Eingabe als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2005 nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 21. Juni 2005 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eintrat.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (Art. 18 Abs. 1 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den am 15. März 2005 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss sei am 29. März 2005 abgelaufen, und gefolgert hat, die Beschwerde vom 22. April 2005 (Postaufgabe) sei verspätet. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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